Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W 16.
(Ausgegeben am 28. Dezember 1899.)
29. Regierungs-Verordnung
vom 12. Dezember 1899,
die Behandlung der Funde betr. (§§ 106 — 110 des Gesetzes vom
26. Oktober 1899).
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird über die Behandlung der
Funde Folgendes verordnet:
81.
Anzeige des Fundes bezw. der Versteigerung.
Wird einem Gemeindevorstand ein Fund von dem Finder angezeigt, so
hat er die Anzeige entgegenzunehmen und den Finder über die Umstände, welche
für die Ermittelung des Verlierers, des Eigenthümers oder eines sonstigen Em-
pfangsberechtigten erheblich sein können, insbesondere über die Zeit und den Ort
des Fundes, zu hören. Dies gilt auch dann, wenn die gefundene Sache nicht mehr
als drei Mark werth ist.
Wird einem Gemeindevorstand von dem Finder augezeigt, daß er die ge-
fundene Sache öffentlich versteigern lassen wolle, so hat er die Anzeige entgegen-
zunehmen und nöthigenfalls (§ 2) die Ablieferung des Erlöses anzuordnen.
8 2.
Ablieferung der Sache oder des Erlöses.
Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, auf Verlangen des Finders die
gefundene Sache oder deren Erlös anzunehmen und zu verwahren. Sie haben die
Ablieferung der Sache oder des Erlöses anzuordnen, wenn nach ihrem Ernessen
die polizeiliche Verwahrung. im Interesse der Empfangsberechtigten liegt, insbe-
sondere, wenn eine Unterschlagung zu besorgen ist.
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