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Die Zustimmung wird ersetzt durch die Vorlegung eines rechtskräftigen
Urtheils, durch welches der Anmeldende zur Ertheilung der Zustimmung
verurtheilt ist.
3. die Herausgabe arfolt in den Fällen der Nr. 2 an die Gemeinde
des Fundorte
a. wenn der Sirun dem Gemeindevorstand gegenüber auf das Recht zum
Erwerbe des Eigenthums verzichtet hat; die Vorschriften unter Nr. 1
Absotz 2 finden Anwendung;
b. wenn sich der Finder nicht zur Empfangnahme der Sache oder des
Erlöses meldet und auch bis zum Ablaufe einer ihm von dem Gemeinde-
vorstand bestimmnten Frist nicht die Herausgabe verlangt.
* 10.
Annahmeverzug des Empfangsberechtigten.
Verlangt in den Fällen des § 9 Nr. 1 der Enpfangeberechtige nicht nach
ergangener Aufforderung die Herauegabe, so ist die Sache oder der Erlös bei dem
zuständigen Amtsgericht für ihn zu hinterlegen; ist die Sache *# Hinterlegung
nicht geeiguet, so hat der Gemeindevorstand sie nach Maßgabe der §§ 383 bis 385
des Bürgerlichen Gesetzbuchs veräuszern zu lassen und den Erlös zu hinterlegen.
¾ 11.
Unbekanntheit des Empfangsberechtigten oder seines Aufenthaltes.
Kann bis zum Ablaufe von zwei Jahren nach der Ablieferung der Sache
die Herausgabe nicht nach § 9 erfolgen, weil dem Gemeindevorstand der Empfangs-
berechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, so hat der Gemeindevorstand die Sache
nach Maßgabe der 95 979, 980, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs versteigern zu
lassen. Abgeliefertes Geld sowic der Erlös einer Sache ist nach § 981 an die Ge-
meinde abzuführen.
Die in den §§ 980, 981 des Bürgerlichen — vorgeschriebene Be-
kanntmachung erfolgt nach den Vorschriften des § 7?
8 12.
Kosten des Verfahrens.
Die von dem Gemeiindeuorstan für die Verwahrung, Erhaltung oder Ver-
steigerung der Sache oder für die Ermittelung des Empfangsberechtigten aufgewen-
deten Kosten sind, wenn Geld herauszugeben ist, von dem herauszugebenden Betrag
abzuziehen; andere Sachen sind nur gegen Erstatlung der Kosten herauszugeben.