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Gesetzlammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
# 17.
(Ausgegeben am 28. Dezember 1899.)
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betr. die Anzeigopslicht für Pestfälle.
Im Anschluß an die Regierungs-Verordnung vom 28. Angust 1899 (Gesetz-
sammlung Seite 17. Amts= und Verordnungsblatt Nr. 101 wird Folgendes bestimmt:
1. Der Physikus hat von jedem aus seinem Zuständigkeitsbezirke zu seiner
Kenntniß gelangenden Pest= oder Pestverdachtsfalle unverzüglich auf
telegraphischem Wege dem Reichsgesundheitsamte zu Berlin Mittheilung
zu machen.
Die Mittheilungen müssen eine genaue Angabe der Zahl der Er-
krankungen und Todesfälle, des Ortes, an welchem diese sich ereignet haben,
sowie der Tage, an denen die Krankheitsfälle begonnen haben und er-
mittelt wocben oder die Todesfälle eingetreten sind, enthalten.
Vorschrift in 8 11 der Regierungs-Verordnung vom 16. Dezember
1884 (Gesehlaimitnng Seite 129) wird hierdurch nicht berührt.
In jedem Erkrankungs= und Todesfalle an der Pest sowie in jedem Falle,
welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, hat der behandelnde Arzt
bezw. der Physikus — unter Beobachtung der den Aerzten vom Fürstlichen
Landrathsamte zuzufertigenden., Anweisung zur Entnahme und Versendung
pestverdächtiger Untersuchungsobjektee — behufs bakteriologischer Unter-
suchung die erforderlichen Stoffe in sicherer Verpackung dem Reichsgesund-
heitsamte in Berlin zu übersenden.
Greiz, am 20. November 1899.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Saupe.
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