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31. Patent
vom 16. Dezember 1899,
die im Jahre 1900 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Höchstlandesherrlicher Entschließung zufolge soll mit erklärter Zustimmung des
Landtags im Jahre 1900 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in
Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende
allgemeine Grundsteuer mit 2 /16 Pfennigen Reichswährung von der Steuereinheit
erhoben werden, während die Erhebung eines ganzen Pfennigs von jeder Steuer-
einheit vorbehalten bleibt.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz
etwas geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und
Einnehmer zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die an den zwei
ersten Terminen mit 1 Pfennig, am 3. mit /76 Pfennig von jeder Steuereinheit
zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt:
der 1. März,
der 1. Juni und
der 1. September.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des 3. Grundsteuertermins Beträge
unter ¼ Pfennig wegfallen, Beträge von und über ½ Pfennig für einen vollen
Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Information der Ortssteuer-
Einnehmer wegen Erhebung des 3. Termins durch das Fürstliche Katasterbureau
erfolgen wird.
Die Ausschreibung der Termine für die Einkommensteuer bleibt zur Zeit
noch vorbehalten.
Greiz, den 16. Dezember 1899. · ·
Fürftlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
. 4 2.N#. 4— M
32. Reg aẽ hung
zur Ausführung des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899.
Aufsichtsbehörde im Sinne des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli