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1899 (Reichsgesetzbl. Seit 375) ist die unterzeichnete Fürstliche Landesregierung.
Greiz, am 18. Dezember 1899.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.
33. Regierungs-Verordnung
vom 19. Dezember
zur Ergänzung der Regierungs-Verordnung vom 30. Juni 1896, be-
treffend die Abgabe stark wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffen-
heit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den
Apotheken.
Mit Höchster Genchmigung Serenissimi wird Folgendes bestimmt:
1.
ftae 8 4 der Regierungs-Verordnung von 30. Juni 1896, betreffend die
Abgabe r**( wirkender Arzneimittel sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der
Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken, erhält folgende Fassung:
84.
Die wiederholte Abgabe von Arzneien zum inneren Gebrauch, welche Chloral-
hydrat. Chloralformamid, Morphin, Heroln, Cocaln oder deren Salze, Aethylenpräparate.
Amylenhydrat, Paraldehyd, Sulfonal, Trional oder Urethan enthalten, darf nur auf
jedesmal erneute, schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung eines
Arztes oder Zahnarztes erfolgen.
Jedoch ist die wiederholte Abgabe von Morphin und Herofn oder deren
Salzen zum inneren Gebrauch ohne erneute ärztliche Anweisung gestattet, wenn diese
Mittel nicht in einfachen Lösungen oder einfachen Berreibungen, sondern als Zusatz
zu anderen arzneilichen Zubereitungen verschrieben sind und der Gesamnutgehalt der
Arznei an Morphin oder dessen Salzen 0,08 g, an Herorn oder dessen Salzen 0,015 g
nicht übersteigt. Auf Arzneien, welche zu Einspritzungen unter die Haut bestimmt
sind, findet dies keine Anwendung.
2.
In dem der Regierungs-Verordnung vom 30. Juni 1896 beigefügten Ver-
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