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Unterstätzungspflicht der Behörden bei Führung des Handelsregisters.
818.
Die mit der Annahme der in 9 14 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen
Anzeigen über selbständige Gewerbebetriebe beauftragten Gemeindevorstände haben
auf Verlangen der Amtsgerichte, denen die Führung der Handelsregister obliegt,
Verzeichnisse der erfolgten Anzeigen einzureichen, auch sonst von den Registergerichten
gewünschte Auskunft zu ertheilen.
Anheftung an die Gerichtstafel.
9 14.
Bei Anheftung von Schriftstücken an die Gerichtstafel in den gesetzlich vor-
geschriebenen Fällen soll, wenn das angcheftete Schriftstück unbefugter Weise ent-
fernt wird, die erneute Anheftung desselben vom Gericht angeordnet werden.
Schlußbestimmungen.
s 15.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Greiz, den 20. Dezember 1899.
¶ 8) d
(ggez.) v. Dietel.
35. Regierungs-Berordnung
vom 21. Dezember 1899,
enthaltend Bestimmung des Zinssatzes für hinterlegtes Geld.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird in Ausführung des Gesetzes
vom 6. November 1899, betreffend das gerichtliche Hinterlegungswesen (Hinterlegungs-
ordnung), der Zinssatz, zu welchem hinterlegtes Geld von Fürstlicher Landeskasse nach