Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der oben im Eingang 
genannten Regierungs-Verordnungen. 
Greiz, am 22. Dezember 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
Saupe. 
  
37. Regierungs-Verordnung 
vom 23. Dezember 1899 
zur Ausführung des Inwalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1899 (Reichsgesetz- 
blatt Seite 463). 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Invaliden- 
versicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
19. Juli 1899, unter gleichzeitiger zunn der Bestimmungen in den Regierungs- 
W t# vom 11. Febrnar und 28. Juni 1890 sowie in der Regierungs- 
Verordnung vom 28. #ntober 1890, viermit Folgendes bestimmt. 
1 Höhere Berwaltungsbehörde. 
81. 
„höhere Verwaltungsbehörde“ gilt im Sinne des Invalidenversicherungs- 
gesetzes ue Giestücke Landesregierung, jedoch mit Ausnahme 
1. der Fälle des § 24 Absatz 1, soweit es sich um die Festsehung des 
Pre ner der Naturalleistungen handelt, welche land= und forst- 
wirtschaftlichn Arbeitern als Lohn oder Gehalt gewährt werden, und des 
§ 34 Absatz 2 Ziffer 2, in welchen das Fürstliche Landrathsamt 
zu Greiz für das Fürstenthum, 
2. der Fälle des § 34 Absatz 2 Ziffer 5 und des 8 162, in welchen für 
die ländlichen Gemeindebezirke das Fürstliche Landrathsamt zu 
Greiz, für die städtischen Gemeindebezirke die Fürstliche Aufsich= 
behörde über städtische Gemeindeverwaltung 
die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmen hat.
	        
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