Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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II. Untere Verwaltungsbehörde. 
§* 2. 
„Untere Verwaltungsbehörde“ sind 
das Fürxstliche Landrathsamt zu Greiz für das platte Land, 
die Geindevorstände für die städtischen Gemeindebezirke. 
83. 
Streitigkeiten, über welche nach 88 155 ff der Gemeindevorstand einer 
Stadtgemeinde als „untere Verwaltungsbehörde“ zu entscheiden hat, werden, wenn 
diese als Arbeikgeberin betheiligt ist, von der Fürstlichen Aufsichtsbehörde über städtische 
Gemeindeverwaltung entschieden. 
III. Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde. 
8 4. 
Als „Gemeindebehörde“ und „Ortspolizeibehörde“ haben zu gelten: 
die Gemeindevorstände, 
die bestellten Ortspolizeibeamten in den einem Gemeindebezirke 
nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen, 
die Besitzer excommunalisirter Rittergüter bezw. deren nach 
85 des Anhangs zum Gesetze vom 28. März 1886 (Landesgesetzsammlung 
Seite 136) bestellte Stellvertreter in den ritterschaftlichen Gemeindebezirken. 
Die nach § 161 Absatz 2 des Reichsgesetzes der „Ortspolizeibehörde“ zu- 
stehende Befugniß wird jedoch soweit nicht ein städtischer Gemeindebezirk in Frage 
kommt, vom Fürstlichen Landrathsamte in Greiz ausgeübt. 
W. Stellen für Ausstellung, Umtausch, Erneuerung und Berichtigung, sowie für 
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten. 
86. 
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (5 134 des 
Gesetzes 
die Ersehung verloxener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungs- 
karten durch neue (§ 136 und 8 139 Abs. 1 des Gesetzes), 
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Quittungskarten durch Ab- 
stempelung (s 135 Absatz 2 des Gesetzes, Ziffer 4 der Bekanntmachung, 
betreffend die Einrichtung der Quittungskarten, vom 10. November 
1899, Reichsgesetzblatt Seite 667, und Ziffer 3 der Bekanntmachung, 
betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken, vom 9. November 
1899, Reichsgesetzblatt Seite 605), sowie
	        
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