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II. Untere Verwaltungsbehörde.
§* 2.
„Untere Verwaltungsbehörde“ sind
das Fürxstliche Landrathsamt zu Greiz für das platte Land,
die Geindevorstände für die städtischen Gemeindebezirke.
83.
Streitigkeiten, über welche nach 88 155 ff der Gemeindevorstand einer
Stadtgemeinde als „untere Verwaltungsbehörde“ zu entscheiden hat, werden, wenn
diese als Arbeikgeberin betheiligt ist, von der Fürstlichen Aufsichtsbehörde über städtische
Gemeindeverwaltung entschieden.
III. Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde.
8 4.
Als „Gemeindebehörde“ und „Ortspolizeibehörde“ haben zu gelten:
die Gemeindevorstände,
die bestellten Ortspolizeibeamten in den einem Gemeindebezirke
nicht angeschlossenen Fürstlichen Domanialbesitzungen,
die Besitzer excommunalisirter Rittergüter bezw. deren nach
85 des Anhangs zum Gesetze vom 28. März 1886 (Landesgesetzsammlung
Seite 136) bestellte Stellvertreter in den ritterschaftlichen Gemeindebezirken.
Die nach § 161 Absatz 2 des Reichsgesetzes der „Ortspolizeibehörde“ zu-
stehende Befugniß wird jedoch soweit nicht ein städtischer Gemeindebezirk in Frage
kommt, vom Fürstlichen Landrathsamte in Greiz ausgeübt.
W. Stellen für Ausstellung, Umtausch, Erneuerung und Berichtigung, sowie für
Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten.
86.
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (5 134 des
Gesetzes
die Ersehung verloxener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungs-
karten durch neue (§ 136 und 8 139 Abs. 1 des Gesetzes),
die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Quittungskarten durch Ab-
stempelung (s 135 Absatz 2 des Gesetzes, Ziffer 4 der Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung der Quittungskarten, vom 10. November
1899, Reichsgesetzblatt Seite 667, und Ziffer 3 der Bekanntmachung,
betreffend die Entwerthung und Vernichtung der Marken, vom 9. November
1899, Reichsgesetzblatt Seite 605), sowie