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Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
W. 18.
(lnsgegeben! am 30. Dezember 1899.)
39. Landesherrliche Verordnung
vom 30. Dezember 1899,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom
1. Januar 1900 an geltenden Fassung betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste
von Gottes Gnaden Aelterer Linic sonveräner Fürst Reuß Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
ꝛc. ꝛc. 2c.
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der vom 1. Jannar 1900
an geltenden Fassung unter Bezugnahme auf die Ausführungsvorschriften des Bundes-
raths vom 25. März 1899 (Reichsgesetzbl. Seite 225) und auf die Bestimmung
im III Abschnitt des Gesetzes vom 27. Oktober 1899 zur Ausführung des Reichs-
gesees über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898
hiermit femer was folgt:
81.
Für Uns und die Mitglicder Unseres Fürstlichen Hauses versieht die Ge-
schäfte des Standesbeamten bis auf Weiteres der Vorstand Unseres mit den Ver-
waltungsangelegenheiten Unseres Fürstlichen Hauses betrauten Geheimen Cabinets
beziehungsweise dessen Stellvertreter (6 72 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875).
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