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Die Führung und Aufbewahrung der Standesregister hat nach Maßgabe
besonderer Instruktion zu erfolgen.
§5 2.
Im Uebrigen steht die centrale Leitung und die Oberaufsicht in Betreff der
Ausführung des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des
Personenstandes und die Civil-Eheschließung Unserer Landesregierung zu.
89 3.
Die in dem Reichsgesetze der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen
Obliegenheiten werden von Unserer Landesregie rung wahrgenommen.
5 4.
„Untere Verwaltungsbehörde“, „Aufsichtöbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes
sind die Amtsgerichte, jedes in Beziehung auf die Standesämter seines Bezirkes.
65.
Unter der in dem Reichsgesetze gebrauchten Bezeichuung „Gemeindevorstand“
sind die nach der Gesetzgebung des Fürstenthums dieselbe Bezeichnung führende Ge-
meindebehörde resp. die Vertreter excommunalisirter Nitter= und
Kammerguts-Gemeinden und unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ ist
der Gemeinderath, bezüglich in Gemeinden, welche keinen Gemeinderath be-
siben, die Gemeindeversammlung zu verstehen.
86.
„Ortspolizeibehörden“ im Sinne des Reichsgesehes sind die Gemeinde-
vorstände bezgw. in den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Kannnergütern
und sonstigen Domanialbesitzungen die bestellten Ortspolizeibeamten und in
den excommunalisirten Nittergütern die Besitzer resp. deren bestellte Stellver-
treter.
87.
Wenn von den Standesbeamten eine Geldstrafe erkannt worden ist (5 68 al.
3 des Reichsgesetzes), so steht den Betheiligten der Rekurs an die „Aufsichtsbehörde“
binnen einer präklusivischen Frist von 14 Tagen frei.
Die Einziehung verwirkter Strafen dieser Art erfolgt nach Maßgabe der
Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden.
88.
Die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter ist im Amts-