Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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und Verordnungsblatt, die Abänderung eines Standesamtsbezirks im Amts= und 
Verordnungsblatt und in der Gesetzsammlung von Unserer Landesregierung bekannt 
zu machen. 
89. 
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und deren Stellver- 
treter durch das zuständige Amtsgericht dahin verpflichtet, 
daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters 
des Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen Geschäfte 
nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig venwalten wollen. 
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eides Statt. 
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter eines 
Standesbeamten, welche nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Reichsgesetzes auf 
Grund einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte berufen sind, genügt 
die Hinweisung auf die bei Uebernahme des Gemeindeamtes stattgehabte Verpflichtung. 
In dem Falle des § 1 dieser Lerorhmung findet eine besondere Verpflich- 
tung des bestellten Standesbeamten nicht statt. 
8 10. 
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, ist am 
Eingang des Gebäudes, worin das Geschäftslokal des Standesbeamten sich befindet, 
ein Schild mit der Aufschrift: „Fürstliches Standesamt“" anzubringen. 
8 11. 
Die Festsetzung der nach § 8 des Reichsgesebes von den Gemeinden zu 
tragenden sächlichen Kosten steht in allen Fällen, wo eine solche nöthig wird, der 
Aufsichtsbehörde zu. 
812. 
n Fällen vorübergehender Behinderung des Standesbeamten und seines 
Stellvertreters oder gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter hat der Ortsrichter (Amts- 
schulze) des Ortes, an welchem der Standesbeamte beziehungsweise dessen Stellver- 
treter ihren Wohnsitz haben oder gehabt haben, dem zuständigen Amtsgerichte ohne 
Verzug Anzeige zu machen, damit in Gemäßheit des § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes 
die einstweilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbe- 
amten oder Stellvertreter übertragen werde. 
§ 13. 
Die Ortspolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Entragung 
des Sterbefalls in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (6 60 des Reichs- 
gesetzes), ist verpflichtet, dem zuständigen Standesbeamten hiervon * Verzug 
Mittheilung zu machen. 
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