Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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814. 
Insoweit nach bestehenden — bestimmten Behörden oder Personen 
(Gemeindevorständen, Hebammen, Leichenwärtern r2c.) obliegt, von Geburts= oder 
Sterbefällen weltlichen oder geistlichen Behörden oder Beamten Anzeige zu erstatten. 
behält es hierbei auch fernerhin sein Bewenden. 
5 15. 
Wollen Ausländer oder Ausländerinnen im Fürstenthum eine Ehe eingehen, 
so haben sie ein Zeugniß der ltäwigen Behörde des Staates, dem sie angehören, 
darüber beizubringen, daß der Behörde ein nach den Gesetzen dieses Staates bestehen- 
des Ehehinderniß nicht bekannt geworden ist. 
ß 16. 
Ausländer haben außerdem ein Zeuguiß der zuständigen Behörde des Staates, 
dem sie angehören, darüber beizubringen, daß die nach den Gesetzen dieses Staates 
ihre Staatsangehörigkeit nicht durch die Eheschließung verlieren, sondern auf ihre 
Ehefrau und ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe legitimirten Kinder 
übertragen. 
Eines solchen Zeugnisses bedarf es nicht, wenn durch Uebereinkunft zwischen 
dem Deutschen Reiche und einem .aualandischen Staate auf Beibringung eines solchen 
gegenseitig verzichtet worden ist.“ 
817. 
Die nach den 88 15, 16 erforderlichen Zeugnisse müssen von einem Konsul 
oder Gesandten des Deutschen Reichs mit der Bescheinigung bereten sein, daß die 
das Zeugniß estellewae Behörde für die Ausstellung zuständig i 
Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine an t welche nach 
den Bestimmungen der Staatsverträge über die Beglaubigung der von öffentlichen 
Behörden ausgestellten Urkunden keiner Beglaubigung bedürfen. 
18. 
Von den Vorschriften in s§ 15 und 16 kann Unsere Landesregierung im 
einzelnen Falle Befreiung bewilligen. 
819. 
Will ein Angehöriger der diesseits des Rheines gelegenen (rechtsrheinischen) 
VBergl. in e Wnebung Z. dle — etaomnchung von. 14. Dezember 1671 wegen 
Derheni ung von Nleberlandem edsamml. vom Jahre 1871 Sel vom l. Abril 1874 *—n 
w 54eritantan von schwedisch, nomnongiichen St mangelser est-GeschwulstInabalsUSlltLL 
quLJlIlMtosenden-Unschuld von chll stslqmmloomsqhal5,Selle130—.wsn 
ber 1875 wegen der Verbelkochung n Belglem descie mml. vom Johrr 1875 Selle 11 — und vom 
17. Jull 1880 wegen der Verhelralhung von Schwellem — Celseylamml. vom Jahrr 1830 Selte 154 —.
	        
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