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Gebietstheile des Königreichs Bayern eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugniß der
Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimathsgemeinde ) darüber beizubringen, daß
der Eheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften über das Heimaths-
recht ein Hinderniß nicht entgegensteht.
620.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. Von dem gleichen
Zeitpunkte ab wird die Verordnung vom 4. November 1875 (Gesetzsammlung Seite
145) aufgehoben.
Urkundlich haben Wir die gegemvärtige Verordnung Höchsteigenhändig voll-
zogen und Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Greiz, den 30. Dezember 1899.
(L 8) (gez) Heinrich XXIl.
(Ogez.) v. Dietel.
40. Revidirte Inftruktion
für die Standesbeamten vom 30. Dezember 1899.
Mit Rücksicht auf die am 1. Jannar 1900 in Kraft tretenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze, sowie der Verordnung des
Bundesraths vom 25. März 1899 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Be-
urkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 haben
wir die nachstehende revidirte Instruktion für die Standesbeamten
erlassen und setzen die Instruktion vom 5. November 1875 mit den Nachträgen vom
2. Juni 1876, 20. März 1877, 23. August 1877 mit dem Schlusse des Jahres
1899 hiermit auszer Kraft.
*) Distriltsbehörden sind die — der unmiitelbarrn — elner Krelsreglerung unmlltelbar unter-
geordneien — Städte und in den Ubrigen Berwallungsbezirken die Königlichen Bezirksämter.
Ein Berzeschulh der gedachlen dans m endrgen Inn von dem Relchsiusilzomi miltels Bekannt--
machung vom 10. Junl 1877 (Central-Blatl für das Deutsche Reich 1877 Nr. 20 Selle 334) veröffentsicht worden.