Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Gebietstheile des Königreichs Bayern eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugniß der 
Distriktsverwaltungsbehörde seiner Heimathsgemeinde ) darüber beizubringen, daß 
der Eheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften über das Heimaths- 
recht ein Hinderniß nicht entgegensteht. 
620. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. Von dem gleichen 
Zeitpunkte ab wird die Verordnung vom 4. November 1875 (Gesetzsammlung Seite 
145) aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir die gegemvärtige Verordnung Höchsteigenhändig voll- 
zogen und Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 30. Dezember 1899. 
(L 8) (gez) Heinrich XXIl. 
(Ogez.) v. Dietel. 
  
40. Revidirte Inftruktion 
für die Standesbeamten vom 30. Dezember 1899. 
Mit Rücksicht auf die am 1. Jannar 1900 in Kraft tretenden Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Nebengesetze, sowie der Verordnung des 
Bundesraths vom 25. März 1899 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Be- 
urkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 haben 
wir die nachstehende revidirte Instruktion für die Standesbeamten 
erlassen und setzen die Instruktion vom 5. November 1875 mit den Nachträgen vom 
2. Juni 1876, 20. März 1877, 23. August 1877 mit dem Schlusse des Jahres 
1899 hiermit auszer Kraft. 
*) Distriltsbehörden sind die — der unmiitelbarrn — elner Krelsreglerung unmlltelbar unter- 
geordneien — Städte und in den Ubrigen Berwallungsbezirken die Königlichen Bezirksämter. 
Ein Berzeschulh der gedachlen dans m endrgen Inn von dem Relchsiusilzomi miltels Bekannt-- 
machung vom 10. Junl 1877 (Central-Blatl für das Deutsche Reich 1877 Nr. 20 Selle 334) veröffentsicht worden.
	        
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