Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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A. Die Führung der Register im Allgemeinen betreffend. 
81. 
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den für ihre 
Thãtiglei geltenden Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, namentlich 
dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung vom 6. Februar 1875 in der Fassung, welche es durch Arlikel 
46 des Einführungsgeseyes zum Bürgerlichen Gesehbuche vom 18. August 
1896 und durch § 186 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der 
sreiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 erhalten hat, 
der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 25. März 1899, 
der Landesherrlichen Ausführungsverordnung vom 30. Dezember 1699, 
der gegenwärtigen Instruktion, sowie 
den in der Anlage zusammengestellten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs, des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit und der Ausführungsgesetze zu diesen beiden Gesehen, 
genau bekannt zu machen. 
Glauben sie näherer Belehrung zu bedürfen, so haben sie sich an das ihnen 
als nächste Aufsichtsbehörde vorgesetzte Fürstliche Amtsgcricht zu wenden. 
8 2. 
Für jeden Standesamtsbezirk ist, auch wenn derselbe aus mehreren Gemein- 
den besteht, immer nur ein einziges Geburtsregister, desgleichen ein einziges Heiraths- 
register und ein einziges Sterberegister zu führen, je mit einem Nebenregister. 
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister werden bei den kleineren 
Standesamtsbezirken auf den Bedarf mehrerer Jahre berechnet werden. Sobald ein 
solches Register für ein Kalenderjahr abgeschlossen ist, erjolgen die Eintragungen 
für das neue Kalenderjahr in dem nämlichen Bande unter neuer, von Nr. 1 be- 
hinnender Nummerirung: es ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder einzelne Band 
mit dem Schlusse eines Kalenderjahres abschliest, damit nicht Eintragungen, welche in 
dem nämlichen Kalenderjahre bewirkt werden, in verschiedene Bände des Registers 
gebracht werden. 
Bei den Nebenregistern bildet, sofern nicht für einen größeren Standesamts- 
bezirk in Gemäßheit der Ausführungsverordnung des Bundesraths § 4 eine Zer- 
legung nothwendig wird, jeder Jahrgang stets einen Band. 
83. 
Der in § 4 der Ausführungsverordnung des Bundesraths geordnete, aus- 
nahmsweise im Laufe des Kalenderjahres vorzunehmende Abschluß eines Register- 
bandes hat an demselben Tage zu erfolgen, an welchem die letzte Eintragung in 
diesem Bande bewirkt worden ist.
	        
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