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A. Die Führung der Register im Allgemeinen betreffend.
81.
Die Standesbeamten und deren Stellvertreter haben sich mit den für ihre
Thãtiglei geltenden Gesetzen, Verordnungen und Instruktionen, namentlich
dem Reichsgesetze über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875 in der Fassung, welche es durch Arlikel
46 des Einführungsgeseyes zum Bürgerlichen Gesehbuche vom 18. August
1896 und durch § 186 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der
sreiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 erhalten hat,
der Ausführungsverordnung des Bundesraths vom 25. März 1899,
der Landesherrlichen Ausführungsverordnung vom 30. Dezember 1699,
der gegenwärtigen Instruktion, sowie
den in der Anlage zusammengestellten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit und der Ausführungsgesetze zu diesen beiden Gesehen,
genau bekannt zu machen.
Glauben sie näherer Belehrung zu bedürfen, so haben sie sich an das ihnen
als nächste Aufsichtsbehörde vorgesetzte Fürstliche Amtsgcricht zu wenden.
8 2.
Für jeden Standesamtsbezirk ist, auch wenn derselbe aus mehreren Gemein-
den besteht, immer nur ein einziges Geburtsregister, desgleichen ein einziges Heiraths-
register und ein einziges Sterberegister zu führen, je mit einem Nebenregister.
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister werden bei den kleineren
Standesamtsbezirken auf den Bedarf mehrerer Jahre berechnet werden. Sobald ein
solches Register für ein Kalenderjahr abgeschlossen ist, erjolgen die Eintragungen
für das neue Kalenderjahr in dem nämlichen Bande unter neuer, von Nr. 1 be-
hinnender Nummerirung: es ist jedoch darauf zu sehen, daß jeder einzelne Band
mit dem Schlusse eines Kalenderjahres abschliest, damit nicht Eintragungen, welche in
dem nämlichen Kalenderjahre bewirkt werden, in verschiedene Bände des Registers
gebracht werden.
Bei den Nebenregistern bildet, sofern nicht für einen größeren Standesamts-
bezirk in Gemäßheit der Ausführungsverordnung des Bundesraths § 4 eine Zer-
legung nothwendig wird, jeder Jahrgang stets einen Band.
83.
Der in § 4 der Ausführungsverordnung des Bundesraths geordnete, aus-
nahmsweise im Laufe des Kalenderjahres vorzunehmende Abschluß eines Register-
bandes hat an demselben Tage zu erfolgen, an welchem die letzte Eintragung in
diesem Bande bewirkt worden ist.