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– 4.
Entscheidend für die Frage, in das Register welches Jahres eine Eintragung
gehört, ist die Zeit der Aufnahme der Anzeigeverhandlung, nicht die Zeit, zu welcher
die —— Thatsache stattgefunden hat. Eine am 30. Dezember 1900 erfolgte
burt, welche am 3. Januar 1901 angemeldet wird, gehört daher nicht in das
Register von 1900, sondern in dasjenige von 1901. Ausgeschlossen hieron sind
solche Eintragungen, welche am Nande der bereits stattgefundenen Hauptverhandlung
gemacht werden, wie die nachträgliche Angabe der Vornamen.
8 6.
Die gehörig abgeschlossenen Nebenregister sind alljährlich bis zum 15. Januar
an die Aufsichtsbehörde (das Amtsgericht) abzugeben.
86.
Nach jeder Eintragung in die Register hat der Standesbeamte sofort den
entsprechenden Vermerk in die nach 8 23 Ziffer 1 der Ausführungsvorschriften
des Bundesraths anzulegenden alphabetisch geordneten Namensverzeich—
nisse einzutragen. Dabei sind Ehefrauen und Wittwen nicht nur unter dem
Namen ihres Mannes, sondern auch unter ihrem Geburtsnamen einzutragen.
ie Namensverzeichnisse sind bei jedem der drei Hauptregister nicht für den
einzelnen Jahrgang, sondern fortlaufend für alle Jahrgänge oder wenigstens für
eine längere Reihe von Jahren anzulegen.
Soweit in kleineren Bezirken die Namensverzeichnisse nicht für jedes der drei
Riegister besonders, sondern für alle drei Register gemeinschaftlich geführt werden
vergl. § 23 Absatz 2 der Vorschriften des Bundesraths), kann dies beispielsweise
in folgender Form geschehen:
* ——
sende Familiennime Vorname Wiste tegister register Bemerkungen
Vo. Jahr, No. JayrRo.Jah,
gaug gaug gaug
A
1 Abel Karoline 190020 19001
2 Amende Anna Darie . . . .l90024