Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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– 4. 
Entscheidend für die Frage, in das Register welches Jahres eine Eintragung 
gehört, ist die Zeit der Aufnahme der Anzeigeverhandlung, nicht die Zeit, zu welcher 
die —— Thatsache stattgefunden hat. Eine am 30. Dezember 1900 erfolgte 
burt, welche am 3. Januar 1901 angemeldet wird, gehört daher nicht in das 
Register von 1900, sondern in dasjenige von 1901. Ausgeschlossen hieron sind 
solche Eintragungen, welche am Nande der bereits stattgefundenen Hauptverhandlung 
gemacht werden, wie die nachträgliche Angabe der Vornamen. 
8 6. 
Die gehörig abgeschlossenen Nebenregister sind alljährlich bis zum 15. Januar 
an die Aufsichtsbehörde (das Amtsgericht) abzugeben. 
86. 
Nach jeder Eintragung in die Register hat der Standesbeamte sofort den 
entsprechenden Vermerk in die nach 8 23 Ziffer 1 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths anzulegenden alphabetisch geordneten Namensverzeich— 
nisse einzutragen. Dabei sind Ehefrauen und Wittwen nicht nur unter dem 
Namen ihres Mannes, sondern auch unter ihrem Geburtsnamen einzutragen. 
ie Namensverzeichnisse sind bei jedem der drei Hauptregister nicht für den 
einzelnen Jahrgang, sondern fortlaufend für alle Jahrgänge oder wenigstens für 
eine längere Reihe von Jahren anzulegen. 
Soweit in kleineren Bezirken die Namensverzeichnisse nicht für jedes der drei 
Riegister besonders, sondern für alle drei Register gemeinschaftlich geführt werden 
vergl. § 23 Absatz 2 der Vorschriften des Bundesraths), kann dies beispielsweise 
in folgender Form geschehen: 
  
  
  
  
  
* —— 
sende Familiennime Vorname Wiste tegister register Bemerkungen 
Vo. Jahr, No. JayrRo.Jah, 
gaug gaug gaug 
A 
1 Abel Karoline 190020 19001 
2 Amende Anna Darie . . . .l90024 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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