Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Hat sich ein Registerfall im Vorjahre ereignet, der aber erst im laufenden 
Jahre zur Eintragung gelangt ist (vergl. oben § 4), so ist derselbe im Namensver- 
zeichnisse für das laufende Jahr einzutragen; er ist aber außerdem in dem Namens- 
verzeichnisse für das Vorjahr am Schlusse bei dem betreffenden Buchstaben nachzu- 
tragen mit dem Zusatze: „vergl. V00 von (1901).“ 
Namensberichtigungen sind vorzumerken, event. auf den betreffenden Buch- 
staben zu übertragen (z. B. Kahnis statt Canie). 
Ein durch nachfolgende Eheschließung legitimirtes, auf den Namen der 
Mutter (z. B. auf den Namen: Weber) eingetragenes Kind ist in dem Jahr- 
gange der Geburt mit dem. Familiennamen des Vaters nachzutragen unter ent- 
sprechendem Zusatze: vergl. Weber No. 20 Jahrgang 
87. 
In den Standesregistern dürfen Korrekturen durch Ausstreichen und Ueber- 
schreiben oder durch Rasuren nicht vorkommen. Nur die gedruckten Worte sind, wenn 
sie nicht passen, leserlich zu durchstreichen; es ist aber alsdann am Rande zu be- 
merken, daß und wieviele Zeilen oder Wörter gelöscht sind, und diese Bemerkung 
unterschriftlich zu vollziehen. 
Vordrucke, welche wegen irrthümlichen Ueberschlagens oder aus einem 
sonstigen Grunde nicht benutzt werden können, sind mittels Durchstreichens unter 
Beifügung entsprechenden Nandvermerks zu löschen; das Zusammenkleben von Blättern 
ist unstatthaft. 
Wird bei Vornahme einer Eintragung in Beziehung auf einen bereits her- 
gestellten Theil derselben ein Zusatz, eine Löschung oder Abänderung er- 
sorderlich, so sind solche am Rande zu vermerken, nicht aber in den Text der Ein- 
tragung selbst hineinzukorrigiren. Solche Nandvermerke sind gleich der Ein- 
tragung selbst besonders zu vollziehen, d. h. mit der Bemerkung „Vorgelesen, genehmigt 
und unterschrieben“, sowie mit der Unterschrift der Erschienenen und des Standesbe- 
amten zu versehen. 
Die Vornahme von Ergänzungen und Berichtigungen in der angegebenen 
Weise (Absatz 3) ist jedoch nur solange gestattet, als nicht der Akt der Eintragung 
durch die Unterschrift des Standesbeamten bereits abgeschlossen ist. Von diesem Zeit- 
punkte an können erforderliche Verichtigungen jeder Art oder Er- 
gänzungen nur auf dem in den 9§ 65 und 66 des Reichsgesees (vergl. auch § 70 des 
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) vorgezeichneten 
Wege auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen, gleichviel, ob der 
Standesbeamte von Amtswegen die Berichtigungen als nothwendig erachtet, oder ob 
ein Betheiligter deren Vornahme beantragt. Der Standesbeamte hat daher im ersteren 
Falle an das Amtsgericht zu berichten, im letzteren Falle den Antragsteller an das 
Amtsgericht zu verweisen oder den Antrag von jenem entgegenzunehmen und an 
das Amtsgericht abzugeben, übrigens in allen Fällen dessen Weisung abzuwarten.
	        
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