Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Nur offenbare Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung 
des Hauptregisters enthalten sind, kann der Standesbeamte nach einfacher Einholung 
der Genehmigung des Amtsgerichts durch einen Vermerk am Rande der 
Eintragung beseitigen; auch ein solcher Vermerk ist von dem Standesbeamten unter 
Angabe des Tages besonders zu unterschreiben. 
Schreibfehler, welche in den Nebenregistern bei der abschriftlichen 
Uebertramng. des Inhalts der Hauptregister unterlaufen sind, hat der Standesbeamte 
ohne Weiteres nach der Entdeckung und zwar gleichfalls mittels eines besonders zu 
unterschreibenden Randvenmerks zu beseitigen. 
Wird nach Uebertragung in das Nebeuregister am Nande der ursprünglichen 
Eintragung im Hauptregister ein Nachtragsvermerk eingetragen, so ist einc Abschrift 
dieses Nachtragsvermerks gleichfalls an demselben Tage zu der entsprechenden Nummer 
des Nebenregisters und zwar auch an deren Rand zu bringen, vorausgesett, daß 
das Nebenregister zu der Zeit, wo der Nachtragsvermerk in das Hauptregister ein- 
getragen wird, noch nicht der Aussichtsbehörde eingereicht ist. Auch diese Abschrift 
des Nachtragsvermerks ist als mit der Eintragung im Hauptregister übereinstimmend 
in der Weisc zu beglaubigen, daß unter dieselbe vom Standesbeamten geschrieben 
wird: 
„Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt.“ 
..... (Ortsname) (Datum und Jahreszahl) 
Der Standesbeamte. 
N. JN. 
Werden Nachtragsvermerke im Hauptregister am Rande der ursprünglichen 
Eintragung zu einer Zeit eingetragen, wo der betreffende Jahrgang des Neben- 
registers sich nicht mehr in den Händen des Standesbeamten befindet, sondern von 
ihm bereits an die Aufsichtsbehörde eingesendet ist, so hat der Standesbeamte an 
demselben Tage, an welchem er die Eintragung des Nachtragsvermerks in dem 
Hauptregister bewirkt hat, eine wörtlich genaue Abschrift desselben auf einem be- 
sonderen Bogen zu fertigen oder fertigen zu lassen, die Uebereinstimmung dieser 
Abschrift mit der Eintragung im Hauptregister in der angegebenen Weise zu be- 
glaubigen und dieselbe sodann der Aufsichtsbehörde zu überreichen (s 14 Absatz 3 
des Reichsgesetzes). 
Sbeemnm im Vordruck des Formulars, die nicht benutzt werden, sind 
gleich bei der Eintragung durch Striche so vollständig auszufüllen, daß ein nach- 
trägliches Einschreiben von Worten unmöglich ist. 
86. 
Bei Eintragungen auf Grund der schriftlichen Anzeige oder Mittheilung 
einer Behörde in den Fällen der 88 20, 24, 68, 62 des Reichsgesetzes in br0ch
	        
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