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Von diesen Urkunden hat der Standesbeamte auf Verlangen eines Be-
theiligten beglaubigte Abschrift gegen Entrichtung der für Registerauszüge vorge-
schriebenen Gebühr zu ertheilen.
- Die Führung der Geburtsregister betreffend.
812.
Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, erfolgt die
Eintragung nur im Sterberegister unter Angabe der Religion der Eltern. Hat das-
selbe dagegen, wenn auch nur kurze Zeit, gelebt, so ist es sowohl als geboren im
Geburtsregister wie als gestorben im Sterberegister einzutragen.
0 13.
Die Untersuchung und Entscheidung der Frage, ob ein Kind als ehelich oder
als unehelich zu betrachten und welchen Familiennamen dasselbe zu führen berechtigt
sei, gehört nicht zur Zuständigkeit der Standesbeamten.
*l 14.
Der Standesbeamte hat über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung
eines Geburtsfalls dem Anzeigenden sofort kostenfrei eine Bescheinigung nach dem
auf Seite 209 der Gesetzsammlung von 1875 angegebenen Formular aauszustellen,
dessen untere Hälfte den Zweck hat, bei Kindern christlicher Eltern die Ueberein-
stimmung der nachträglich angezeigten Vornamen mit den Taufnamen durch ein
pfarramtliches Attest zu sichern. Sind die Vornamen des Kindes gleichzeitig mit
eingetragen, so geschieht die Ausstellung der Bescheinigung nach dem auf Seite 210
der Gesetzsammlung von 1875 angegebenen Formular b.
8 15.
Die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes ist nach 8 22 Absatz
3 des Rleichsgesetzes am Rande des Eintrags im Geburtsregister einzutragen.
Befindet sich das Nebenexemplar des Geburtsregisters nicht mehr bei dem
Standesbeamten, so hat derselbe in Gemäßheit von § 14 Absatz 3 des Gesetzes der
Aufsichtsbehörde (dem Amtsgerichte) behufs entsprechender Ergänzung des Neben-
registers beglaubigte Abschrift des Randeintrags mitzutheilen.
Wenn ein ohne Angabe des Namens eingetragenes Kind während der für die
nachträgliche Anzeige der Vornamen bestimmten zweimonatigen Frist verstirbt und
die Eltern sodann erklären, daß noch keine Taufe erfolgt sei und daß sie keinen
Namen mehr für das Kind angeben wollen, so ist hiervon im Register Vermerkung
zu machen.
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