Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Von diesen Urkunden hat der Standesbeamte auf Verlangen eines Be- 
theiligten beglaubigte Abschrift gegen Entrichtung der für Registerauszüge vorge- 
schriebenen Gebühr zu ertheilen. 
- Die Führung der Geburtsregister betreffend. 
812. 
Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, erfolgt die 
Eintragung nur im Sterberegister unter Angabe der Religion der Eltern. Hat das- 
selbe dagegen, wenn auch nur kurze Zeit, gelebt, so ist es sowohl als geboren im 
Geburtsregister wie als gestorben im Sterberegister einzutragen. 
0 13. 
Die Untersuchung und Entscheidung der Frage, ob ein Kind als ehelich oder 
als unehelich zu betrachten und welchen Familiennamen dasselbe zu führen berechtigt 
sei, gehört nicht zur Zuständigkeit der Standesbeamten. 
*l 14. 
Der Standesbeamte hat über jede auf mündliche Anzeige erfolgte Eintragung 
eines Geburtsfalls dem Anzeigenden sofort kostenfrei eine Bescheinigung nach dem 
auf Seite 209 der Gesetzsammlung von 1875 angegebenen Formular aauszustellen, 
dessen untere Hälfte den Zweck hat, bei Kindern christlicher Eltern die Ueberein- 
stimmung der nachträglich angezeigten Vornamen mit den Taufnamen durch ein 
pfarramtliches Attest zu sichern. Sind die Vornamen des Kindes gleichzeitig mit 
eingetragen, so geschieht die Ausstellung der Bescheinigung nach dem auf Seite 210 
der Gesetzsammlung von 1875 angegebenen Formular b. 
8 15. 
Die nachträgliche Anzeige der Vornamen eines Kindes ist nach 8 22 Absatz 
3 des Rleichsgesetzes am Rande des Eintrags im Geburtsregister einzutragen. 
Befindet sich das Nebenexemplar des Geburtsregisters nicht mehr bei dem 
Standesbeamten, so hat derselbe in Gemäßheit von § 14 Absatz 3 des Gesetzes der 
Aufsichtsbehörde (dem Amtsgerichte) behufs entsprechender Ergänzung des Neben- 
registers beglaubigte Abschrift des Randeintrags mitzutheilen. 
Wenn ein ohne Angabe des Namens eingetragenes Kind während der für die 
nachträgliche Anzeige der Vornamen bestimmten zweimonatigen Frist verstirbt und 
die Eltern sodann erklären, daß noch keine Taufe erfolgt sei und daß sie keinen 
Namen mehr für das Kind angeben wollen, so ist hiervon im Register Vermerkung 
zu machen. 
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