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C. Die Vornahme der Aufgebote und der Eheschliehungen, sowie die Führung
der Heirathsregister betreffend.
* 16.
Ueber die Beantragung des Aufgebots und die geschehene Behändigung der
Belege ist in jedem Falle eine schriftliche Verhandlung aufzunehmen, in welcher auch
die Einwilligungs-Erklärungen der ctwa erschienenen Eltern bezüglich Vormünder der
Brautleute ihren Platz finden.
Sieht der Standesbeamte bei dem Nachweise des Vorhandenseins der zur
Eheschlies#ung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse von der Beibringung von Urkunden
ab, weil ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich be-
kannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind (vergl. § 45 Absatz 3 des Reichsgesetzes),
so ist hierüber von dem Standesbeamten ein Vermerk zu den Sammelakten zu
bringen.
* 17.
Da für die Vornahme des kirchlichen Aufgebots ein formeller Nachweis, daß
das bürgerliche Aufgebot bereits angeordnet sei, nach dem Gesetze nicht erfordert
wird, so hat der Standesbeamte von Amtewegen eine Bescheingung über das ange-
ordnete Aufgebot nicht zu ertheilen. Den Verlobten ist jedoch auf ihren Wunsch
eine solche Bescheinigung auszustellen, wobei das vom Bundesrathe ausgestellte
Formular sub E mit einer leichten Fassungsänderung-#etwa dahin:
„Die Bekanntmachung des Aufgebots (durch Aushang am Rathhause) ist
angeordnet worden.“
als Anhalt dienen kann und eine Gebühr nicht erhoben werden darf.
818.
Die Aushängung des Aufgebots hat an dem für die Bekanntmachung der
Gemeindebehörde bestimmten Orte, oder wo ein solcher fehlt, an einem anderen an-
gemessen auszuwählenden Orte zu geschehen und ist, wenn der Standesbeamte nicht
gleichzeitig Gemeindevorstand ist, durch Vermittelung des letzteren zu bewirken.
Bei einer etwaigen vorläufsigen Bestimmung des Termins für die Ehe-
schließungen ist in Fällen, wo der Aushang des Aufgebots auswärts erfolgen muß,
ein nicht zu naher Termin in Aussicht zu nehmen, damit nicht aus dem Mangel
des rechtzeitigen Eingangs der Aushangsbescheinigungen Verlegenheiten für die Be-
theiligten entstehen.
Die durch Aufgebote veranlaßten Postporti und die Kosten für Einrückung
der Bekanntmachung in ein ausländisches Blatt sind von Denjenigen, welche das
Aufgebot beantragt haben, zu tragen, und ist der Standesbeamte befugt, sich die
Insertionskosten von denselben vorschießen zu lassen.