Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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satz 2 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Bescheinigung nach dem Formular D der 
Ausführungsverordnung des Bundesraths unentgeltlich auszustellen. 
621. 
Eheschließungen sind nur an Wochentagen, welche nicht als kirchliche Festtage 
gefeiert werden, und in den Vormittagsstunden vorzunehmen. Ausgenommen sind 
die Fälle des § 50 des Reichsgesetzes, sowie auch, was die Vornahme der Ehe- 
schließung in Nachmittagsstunden betrifst, allgemein die Fälle, wo wegen ärztlich 
bescheinigter Krankheit oder aus anderen erheblichen Gründen der Standesbeamte 
sich veranlaßt findet, die Eheschließung außerhalb seines Geschäftslokals vorzunehmen. 
Im Uebrigen ist es dem Standesbeamten nur gestattet, auf ausreichend begründeten 
Antrag der Verlobten eine Ausnahme von der Beschränkung der Cheschliessung auf 
die Vormittagsstunden zuzulassen. 
D. Die Führung der Sterberegister betreffend. 
5 22. 
Ueber jede auf mündliche Anzeige ersolgte Eintragung eines Sterbefalles, 
beziehungsweise eines todtgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes hat 
der Standesbeamte sofort dem Anzeigenden eine Bescheinigung nach dem auf Seite 
210 beziehungsweise Seite 211 der Gesetzsammlung von 1875 angegebenen For- 
mular beziehungsweise d unentgeltlich auszustellen. 
8 23. 
Die Eintragung eines dem Standesbeamten in Gemäßheit von § 8 der 
Regierungsverordnung vom 23. September 1879, § 13 der Landesherrlichen Ver- 
ordnung vom 30. Dezember 1899 von der örtlichen Polizeiverwaltung mitgetheilten 
Sterbefalles, über welchen eine amtliche Ermittelung stattgefunden hat (vergl. § 58 
des Reichsgesetzes), hat in Uebereinstimmung mit der schriftlichen Mittheilung, unter 
Durchstreichung des Vordrucks, am Rande des Registers zu geschehen. Betrifft der 
Fall eine Leiche, deren Identität nicht feststeht, so ist bei der Eintragung mit mög- 
lichster Raumersparniß zu verfahren, damit nach etwa erfolgter Feststellung der 
Person des Verstorbenen für die spätere Vervollständigung des Eintrags der erforder- 
liche Platz übrig bleibt. 
8 24. 
Der Standesbeamte hat bei jedem in seinem Bezirke sich ereignenden und 
in das Sterberegister zum Eintrag gelangenden Todesfalle eines Reichsausländers 
eine tsrbeulistt auszufertigen und dieselbe an das zuständige Amtagericht gelangen 
zu lassen.
	        
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