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k. Den Geschäfksgang, ingleichen die Kosten, Gebühren und Strafen betreffend.
8 26.
Die Standesbeamten können mit Genehmigung der Aussichtsbehörde für ihre
tägliche Mwessenheit im Geschäftslokale bestimmte Stunden feslsetzen.
Da nach § 23 und § 56 des Neichsgesetzes jede Todtgeburt spätestens am
nächstfolgenden Tage, auch wenn selbiger auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, und
jeder Sterbesall spätestens am nächstfolgenden Wochentage, auch wenn derselbe auf
einen Feiertag fällt, dem Standesbcamten anzuzeigen ist. ingleichen andere eilbe-
dürstige Augelegenheiten vorkommen können, so hat der Standesbeamte unbedingt
auch an Sonn= und Feierkagen eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessen
zu bestimmende Geschäftsstunde abzuhalten, welche jedoch nicht in die Zeit des
Gottesdiensten ei#ent werden darf
ch Absaß 1 und 2. festgesezten Geschäftsstunden sind an dem Ein-
gang zu den Geschäftebornl bekannt zu geben.
8 236.
Die in § 8 der Ausführungsverordnung des Bundesraths bezeichneten For-
mulare werden den Standesbeamten von dem Staate kostenfrei geliefert. Die sonstigen
Formulare sind von ihnen selbst für Rechnung der zum Bezirke gehörigen Ge-
meinden zu beschaffen. Ebenso fallen alle übrigen sachlichen Kosten den eeiiten
Gemeinden zur Last.
5 27.
Gebührenfrei sind
n) die Bescheinigungen des Standesbeamten darüber, daß und wann das
Aufgebot vorschristsmäßig erfolgt ist, und daß Ehehindernisse nicht zu seiner
Keuntniß gekommen sind (§ 49 des Reichsgesebes),
b) die Bescheinigungen über erfolgte Eheschließungen, welche jedesmal sofort
nach Vollzug der Handlung den Eheleuten ausgehändigt werden müssen
(5 54 des Reichsgeseyes und § 20 gegenwärtiger Instruktion),
) die Bescheinigungen über Geburtsanzeigen und angeordnete Aufgebote
(95 14 und 17 der Instruktion),
d) die Bescheinigungen über angezeigte Sterbefälle (8 22 der Instruktion).
Dagegen unterliegen die beglaubigten Registerauszüge und sonstigen Zeug-
nisse dem an das Reichsgesetz angefügten Gebührentarife.
8 28.
Ueber die Gebühren, welche nach dem dem Reichsgesetze beigefügten Tarife
zur Erhebung gelangen, sowie über die sowohl gerichtlich erkannten und an ihn
abgelieferten Geldstrafen, als die vom Standesbeamten auf Grund des § 68 des
Reichsgesetzes ausgesprochenen Zwangsstrafen, hat der Standesbeamte ein genaues