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Verzeichniß zu führen und die eingegangenen Gelder periodisch (je nach dem Um-
fang des Bezirks allviertel= oder allhalbjährlich) mit einer Abschrift desselben als
Einnahmebeleg an die Gemeindekasse abzuliesern, auch den betreffenden Gemeinde-
vorstand davon schriftlich zu benachrichtigen.
Umfasst der Bezirk mehrere Gemeinden, so ist der Betrag nach Maßgabe
der Beitragspflicht zu den sachlichen Kosten (8 70) zu vertheilen, und jedem Ge-
meindevorstand die oben vorgeschriebene Mittheilung zu machen.
Behauptet ein Zahlungspflichtiger, zur Zahlung unvermögend zu sein, und
ist dies nicht ortskundig, so hat derselbe ein Zeugniß darüber beizubringen, welches
dem Verzeichniß beizufügen ist.
629.
Diejenigen Personen, welche den in den §5 17 bis 20, 22 bis 24, 66 bis
58 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommen, hat der
Standesbeamte bei der Staatsanwaltschaft nach § 63 des Gesetzes zur Anzeige zu
bringen.
Wegen der nach 8 68 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom Standesbeamten
ausgeprochine Zwangsstrafen ist, falls sie nicht innerhalb einer hierzu einzuräumen-
den Frist erlegt werden, Antrag auf Beitreibung an das Landrathsamt bezgw. in
den Städten an den Gemeindevorstand zu stellen.
k. Sonstige Obliegenheiten der Standesbeamten.
8 30.
Der Standesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburtsfall, ingleichen von
jedem Aufgebote und jeder Eheschließung dem Pfarrer derjenigen Parochie seines
Bezirks, welcher die Eltern des Kindes bezgw. die Brautleute oder einer der Ver-
lobten angehören, ungesäumt Mittheilung zu machen. Gehören Brautleute zu
verschiedenen Parochieen innerhalb des Standesamtsbezirks, so sind beide betheiligte
Pfarrer zu benachrichtigen.
Die Mittheilung hat. schriftlich zu geschchen und ist dem betheiligten Pfarrer
durch die Post oder durch einen Boten zu übersenden. Betrifft sie ein Aufgebot,
so ist sie nach dem auf Seite 211 der Gesetzsammlung von 1875 enthaltenen
Formular e abzufassen.
Auch hat der Standesbeomte die zuständigen Pfarrer alsbald in Kenntniß
zu setzen von den von ihm bewirkten Randvermerken, welche betresfe
1. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Hinde (§ 25 des
Neichsgesetzes),
2. die erst nach der Eintragung des Geburtsfalles erfolgende Feststellung der
Abstammung eines Kindes und die Veränderung der Standesrechte des-
selben durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise
(§ 26 des Reichsgesetzes),