Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

358 
Verzeichniß zu führen und die eingegangenen Gelder periodisch (je nach dem Um- 
fang des Bezirks allviertel= oder allhalbjährlich) mit einer Abschrift desselben als 
Einnahmebeleg an die Gemeindekasse abzuliesern, auch den betreffenden Gemeinde- 
vorstand davon schriftlich zu benachrichtigen. 
Umfasst der Bezirk mehrere Gemeinden, so ist der Betrag nach Maßgabe 
der Beitragspflicht zu den sachlichen Kosten (8 70) zu vertheilen, und jedem Ge- 
meindevorstand die oben vorgeschriebene Mittheilung zu machen. 
Behauptet ein Zahlungspflichtiger, zur Zahlung unvermögend zu sein, und 
ist dies nicht ortskundig, so hat derselbe ein Zeugniß darüber beizubringen, welches 
dem Verzeichniß beizufügen ist. 
629. 
Diejenigen Personen, welche den in den §5 17 bis 20, 22 bis 24, 66 bis 
58 des Reichsgesetzes vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht nachkommen, hat der 
Standesbeamte bei der Staatsanwaltschaft nach § 63 des Gesetzes zur Anzeige zu 
bringen. 
Wegen der nach 8 68 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom Standesbeamten 
ausgeprochine Zwangsstrafen ist, falls sie nicht innerhalb einer hierzu einzuräumen- 
den Frist erlegt werden, Antrag auf Beitreibung an das Landrathsamt bezgw. in 
den Städten an den Gemeindevorstand zu stellen. 
k. Sonstige Obliegenheiten der Standesbeamten. 
8 30. 
Der Standesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburtsfall, ingleichen von 
jedem Aufgebote und jeder Eheschließung dem Pfarrer derjenigen Parochie seines 
Bezirks, welcher die Eltern des Kindes bezgw. die Brautleute oder einer der Ver- 
lobten angehören, ungesäumt Mittheilung zu machen. Gehören Brautleute zu 
verschiedenen Parochieen innerhalb des Standesamtsbezirks, so sind beide betheiligte 
Pfarrer zu benachrichtigen. 
Die Mittheilung hat. schriftlich zu geschchen und ist dem betheiligten Pfarrer 
durch die Post oder durch einen Boten zu übersenden. Betrifft sie ein Aufgebot, 
so ist sie nach dem auf Seite 211 der Gesetzsammlung von 1875 enthaltenen 
Formular e abzufassen. 
Auch hat der Standesbeomte die zuständigen Pfarrer alsbald in Kenntniß 
zu setzen von den von ihm bewirkten Randvermerken, welche betresfe 
1. die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Hinde (§ 25 des 
Neichsgesetzes), 
2. die erst nach der Eintragung des Geburtsfalles erfolgende Feststellung der 
Abstammung eines Kindes und die Veränderung der Standesrechte des- 
selben durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer Weise 
(§ 26 des Reichsgesetzes),
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.