Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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3. die Auflösung, Ungültigkeits= und Nichtigkeitserklärung der Ehe (8 55 
des Reichsgesetzes) und 
4. die auf Grund gerichtlicher Anordnung (§ 65 des Reichsgesetzes) ersolgte 
Berichtigung einer Eintragung, von welcher nach Maßgabe der vorstehen- 
den Bestimmungen der zuständige Pfarrer benachrichtigt worden ist, wenn 
und soweit in Folge eines solchen Berichtigungsvermerkes die betreffende 
Eintragung der desfallsigen Mittheilung nicht mehr entspricht, 
5. Erklärungen über den Familicnnamen (vergl. 38 118 und 119 des Ge- 
setzes vom 26. Oktober 1899, Gesehsammlung Seite 52). 
#31. 
In Gemäßheit des § 29 des Gesetzes vom 3. März 1875, die Erbschafts- 
steuer betreffend, haben die Standesbeamten dem Erbschaftssteuerfiskalat periodische 
— und zwar die Standesbecamten in den Städten alle Monate, die Standesbe- 
amten auf dem Lande alle Vierteljahre — Auszüge aus den Sterberegistern nach 
aßgabe der für diesen Zweck angeordneten Formnlare, bei Vermeidung der in 
gedachtem Paragraph angedrohten Ordnungsstrafen von 5 bis 30 Mark, mitzutheilen. 
5 32. 
Die in §8 48 des Reichsgesees über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 und in § 33 des Ausführungsgesetzes vom 27. 
Oktober 1899 zu diesem Reichsgesetze vorgeschriebenen Anzeigen an das Amtsge- 
richt sind binnen 8 Tagen nach erlangter amtlicher Kenntniß von dem anzuzeigenden 
Ercignisse unter Benutung der bestimmten Formulare schriftlich zu erstatten Im 
Unterlassungefalle tritt eine Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Mark ein 
8 33. 
Die Standesbeamten haben in Gemäßheit des 8 4 der Regierungsverordnung 
vom 17. Juni 1886, die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes betreffend, bis zum 
31. Jannar jedes Jahres den Gemeindevorständen ihres Bezirks die in den be- 
treffenden Gemeindebezirken im vorhergehenden Kalenderjahr geborenen, noch lebenden 
Kinder in alphabetischer Reihenfolge nach Maßgabe des der gedachten Verordnung 
beigefügten Fornulars V mit Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 in zweifacher Aus- 
fertigung mitzutheilen. In den Städten genügt für diese Listen die einfache Aus- 
fertigung ohne alphabetische Reihenfolge. 
6 34. 
Vonlden Standesbeamten sind alljährlich die in § 1 der Landesherrlichen 
Verordnung vom 30. Dezember 1883, die Ausstellung von Verzeichnissen ver gäul
	        
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