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pflichtig werdenden Kinder behufs ihrer Aufnahme in die Volksschule betreffend, vor-
geschriebenen Verzeichnisse an die Gemeindevorstände abzugeben.
8 35.
Die Standesbeamten haben Anentgelti4h bis zum . Januar jedes Jahres
zu ubersruden (vergl. Deutsche Wehrordnung § 46 Ziffer 7):
den Gemeindevorständen oder Vorstehern Eh Verbände einen
Auszug aus dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden
Kalenderjahres, z. B. zum 15. Jannar 1902 einen Auszug aus dem
Jahre 1885, enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfällc von Kinderm
-iem nen Geschlechts innerhalb der Gemeinde oder des gleichartigen
Verbandes,
2. dem kuneersizerden der Ersatzkommission des Bezirks einen Auszug aus
dem Sterberegister des lezwerflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Ein-
tragungen von Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet hatien, innerhalb ihres Bezirks.
Insoweit die Führung der Civilstandsregister und der Rekrutirungs-Stamm-
rollen durch eine und dieselbe Person (Gemeindevorsteher zugleich Standesbeamter)
erfolgt, kann die Uebertragung der Geburtsfälle jowie der Sterbefälle im Bezirk
gebürtiger Personen aus den Civilstandsregistern in die Stammrollen unmittel-
bar und ohne daß es der Anfertigung von Auszügen aus den ersteren bedarf,
erfolgen.
Ein Auszug, enthaltend die Sterbefälle der nicht im Bezirk gebürtigen
Personen, ist jedoch auch in diesem Falle dem Civilvorsitzenden der Ersatkommission
zu lübersenden.
§ 36.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, am Schlusse jedes Jahres aus den
von ihnen geführten Registern eine Uebersicht über die in ihren Bezirken vorge-
kommenen Geburten, Todesfälle und Eheschließungen nach Maßgabe der bisher
gültigen Formulare f. g. h. (vergl. Seite 212 bis 215 der Gesetzsammlung von 1875)
in doppellen Exemplaren anzufertigen und je eins an die Fürstliche Landesregicrung
und an das statistische Bureau vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar bis
zum 31. Januar jedes Jahres einzusenden.
6. Vorschriften, betreffend die Eheschließung von Staatsangehörigen
des rechtorheinischen Bayerns.
837.
Für Eheschließungen von Staatsangehörigen des Königreichs Bayern gelten
vom 1. Januar 1900 ab die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung.
Es ist baneben nur noch die Vorschrift in § 19 der Landesherrlichen Verordnung