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vom 30 Dezember 1899 (Gesetzsammlung Seite 343) zu beachten, nach welcher ein
in den Bayerischen Landestheilen rechts des Rheines heimathsberechtigter Mann zur
Ebeschliehung eines Zeugnisses der Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Magist-
rat einer unmittelbaren Stadt) jener Gemeinde, in welcher er seine Heimath hat,
darüber bedarf,
daß ein im Art. 32 des Bayerischen Gesebes vom 16. April 1866 über
Heimath, Verehelichung und Aufenthalt in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. Juli 1899 begründetes Einspruchsrecht der Gemeinde
nicht besteht.
Es wird also nicht nur das Aufgebot von dem Standesbeamten angeordnet
und vollzogen, sondern es liegt auch nur dem Standesbeamten die Prüfung der
Zulässigkeit der Eheschließung ob.
Die Aufsgebotsfrist beträgt nicht mehr zehn, sondern vierzehn Tage. Auch
ist künftig Befreiung vom Aufgebote nach Maßgabe des § 1316 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
ie Vorschrift, daß das Aufgebot seine Kraft verliert, wenn die Ehe nicht
binnen sechs Mommen nach der Vollziehung des Aufgebotes geschlossen wird, gilt
künftig auch im rechtsrheinischen Bayern und ist im Artikel 31 Absatz 5 des
Heimathgeseyes durch die Bestimmung ergänzt, daß das Verehelichungszeuguiß seine
Kraft verliert, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Ausstellung des
Zeugnisses geschlossen wird. Diese Bestimmung gilt auch für die vor dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgestellten Zeugnisse.
Für das der Eheschliehung vorangehende Aufgebot verbleibt es bei den
bisherigen Vorschriften. wenn die Bekanntmachung der Gemeindebehörde (Art. 35
des Heimathgesetzes in der bisherigen Fassung) vor dem Inkrafttreten des Bürger-
lichen Gesetzbuchs angeheftet worden ist. (Art. 154 Absatz 3 des Bayerischen Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche).
8 38.
Gegenwärtige Instruktion hat vom 1. Jannar 1900 ab Geltung.
Greiz, am 30. Dezember 1899.
Fürstlich Reuß.-Plauische Landesregierung.
v. Dietel.
Saupe.