Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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8 37. 
Ist für zwei Ehegatten, welche bis zum Tode des einen in ungetrennter 
Ehe gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit bestellt worden, so 
erhält der überlebende Theil von theilbaren Gegenständen die Hälfte, von untheil- 
baren das Ganze. 
Doch erhält der überlebende Ehegatte das Ganze der an sich theilbaren 
Gegenstände, wenn solches zur Erhaltung oder Benutzung eines ihm ganz verbleibenden 
Gegenstandes bestimmt ist. 
l 38. 
Besteht der Auszug in jährlicher Lieferung von Erzeugnissen eines bestimmten 
Grundstücks, so tritt die Verfallzeit bei Erzeugnissen, welche zu gewissen Jahreszeiten 
gewonnen werden, zu der Zeit ein, wo die ausbedungenen Früchte je nach ihrer 
Art auf diesem Grundstücke, oder, wenn auf demselben dergleichen Früchte nicht er- 
zeugt werden, in derselben Flur, oder, wenn sic auch hier nicht erzeugt werden, in 
der nächsten Umgegend geerntet und die etwa vor der Verabreichung daran nöthigen 
Arbeiten verrichtet worden sind. Die Einbringung aller Fruchtarten sowie die Be- 
endigung aller vor ihrer Verabreichung noch etwa erforderlichen Verrichtungen ist 
spätestens als bis zum 25. Dezember jeden Jahres erfolgt anzunehmen. 
* 39. 
Von Erzeugnissen der Landwirthschaft, welche nicht blos zu gewissen Zeiten 
des Jahres erzeugt werden und steis gewährt werden können, ist der auf das ganze 
Jahr oder gewisse Zeitabschnitte desselben ausgesetzte Betrag nach Beschaffenheit der 
Exzeugnisse in angemessenen Fristen zu leisten. 
8 40. 
Alle übrigen Leistungen von Erzeugnissen werden mit Ablauf des von Be- 
ginn des Auszuges an zu rechnenden Jahres fällig, wenn nicht der Zweck des zu 
leistenden Gegenstandes eine Ausnahme begründet. 
–Esc4s. 
Wirthschaftliche Verrichtungen sind zu der Zeit vorzunehmen, zu welcher der 
Verpflichtete in seiner Wirthschaft Verrichtungen derselben Art vorzunehmen pflegt 
oder, wenn dies nicht der Fall ist, zu der Zeit, zu welcher sie nach den Grundsätzen 
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vorzunehmen sind. 
8 42. 
Wenn der Berechtigte auf dem mit dem Auszuge beschwerten Grundstücke 
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