33
8 37.
Ist für zwei Ehegatten, welche bis zum Tode des einen in ungetrennter
Ehe gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit bestellt worden, so
erhält der überlebende Theil von theilbaren Gegenständen die Hälfte, von untheil-
baren das Ganze.
Doch erhält der überlebende Ehegatte das Ganze der an sich theilbaren
Gegenstände, wenn solches zur Erhaltung oder Benutzung eines ihm ganz verbleibenden
Gegenstandes bestimmt ist.
l 38.
Besteht der Auszug in jährlicher Lieferung von Erzeugnissen eines bestimmten
Grundstücks, so tritt die Verfallzeit bei Erzeugnissen, welche zu gewissen Jahreszeiten
gewonnen werden, zu der Zeit ein, wo die ausbedungenen Früchte je nach ihrer
Art auf diesem Grundstücke, oder, wenn auf demselben dergleichen Früchte nicht er-
zeugt werden, in derselben Flur, oder, wenn sic auch hier nicht erzeugt werden, in
der nächsten Umgegend geerntet und die etwa vor der Verabreichung daran nöthigen
Arbeiten verrichtet worden sind. Die Einbringung aller Fruchtarten sowie die Be-
endigung aller vor ihrer Verabreichung noch etwa erforderlichen Verrichtungen ist
spätestens als bis zum 25. Dezember jeden Jahres erfolgt anzunehmen.
* 39.
Von Erzeugnissen der Landwirthschaft, welche nicht blos zu gewissen Zeiten
des Jahres erzeugt werden und steis gewährt werden können, ist der auf das ganze
Jahr oder gewisse Zeitabschnitte desselben ausgesetzte Betrag nach Beschaffenheit der
Exzeugnisse in angemessenen Fristen zu leisten.
8 40.
Alle übrigen Leistungen von Erzeugnissen werden mit Ablauf des von Be-
ginn des Auszuges an zu rechnenden Jahres fällig, wenn nicht der Zweck des zu
leistenden Gegenstandes eine Ausnahme begründet.
–Esc4s.
Wirthschaftliche Verrichtungen sind zu der Zeit vorzunehmen, zu welcher der
Verpflichtete in seiner Wirthschaft Verrichtungen derselben Art vorzunehmen pflegt
oder, wenn dies nicht der Fall ist, zu der Zeit, zu welcher sie nach den Grundsätzen
einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vorzunehmen sind.
8 42.
Wenn der Berechtigte auf dem mit dem Auszuge beschwerten Grundstücke
8