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oder in einem dabei besindlichen Auszugshause wohnt, so ist der Verpflichtete gehalten,
die Erzeugnisse oder Geldleistungen dem Berechtigten zu überbringen.
Hält sich der Berechtigte außerhalb des Grundstücks auf, von welchem er
den Auszug zu beziehen hat, so hat derselbe die Auszugsleistungen aus diesem
Grundstücke abzuholen.
6 3.
Hat der Berechtigte die Wahl, zur Verfallzeit entweder die Sache oder den
Geldwerth derselben zu fordern, und muß die Sache zum Zweck der Leistung erst
angeschafft oder in Stand gesetzt werden, so geht das Wahlrecht auf den Verpflichteten
auch dann über, wenn der Berechtigte sich über die Wahl nicht so rechtzeitig erklärt,
als nach wirthschaftlichem Ermessen erforderlich ist, damit der Verpflichtete die Sache
ohne besondere Veschwerung herbeischaffen oder in Stand setzen kann.
* 44.
Wird das Gebäude, in welchem der Berechtigte die Mitbewohnung oder
alleinige Wohnung hat, durch einen Unglücksfall zerstört oder sonst unbewohnbar,
so tritt nach dessen Wiederherstellung das Wohnungsrecht des Berechtiglen wieder ein.
Der Berechtigte kann verlangen, daß der Verpflichtete die Auszugswohnung
alsbald wieder herstellt, wenn dies einer ordnungsmäsigen Wirthschaft entspricht,
ingleichen, daß ihm der Letztere, wenn demselben eine eigene Wohnung auf dem
Grumystücke übrig geblieben ist, dafern es die Umstände gestatten, den Aufenthalt
in derselben in der Zwischenzeit mit einräumt. Wenn die Wiederherstellung der
Wohnung unterbleibt, weil dies einer ordnungsmäßigen Wirthschaft nicht entspricht,
hat der Verpflichtete dem Berechtigten ein anderweites, dem früheren Wohnungs-
unterkommen unter Berücksichtigung der örllichen Verhältnisse entsprechendes Wohnungs-
unterkommen auf seine Kosten zu beschaffen.
645.
Die als Auszug bedungenen jährlichen Geldleistungen sind in vierteljährlichen
Raten nachzahlungsweise abzuentrichten.
8 46.
Das Recht der Herberge besteht in der Mitbewohnung und Mitbenutzung
der zur Wohnung und Haushaltung dienenden Näume, Anlagen und Einrichtungen
des überlassenen Grundstücks und giebt dem Berechtigten die Befugniß, auch den zur
Zeit der Bestellung des Rechtes mit ihm verbundenen Ehegatten und die Kinder
mit aufzunehmen, welche aus einer vor jener Zeit geschlossenen Ehe erzengt, oder
vor dieser Zeit von einem Ehegatten ihm zugebracht worden sind, oder vor dieser
Zeit durch Eheschließung, Ehelichkeitserklärung oder Annahme an Kinderstatt die
rechtliche Stellung ehelicher Kinder des Berechtigten oder seines Ehegatten erlangt