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haben. Ist die berechtigte Person weiblichen Geschlechts, so kann sie auch ihre unehe-
lichen Kinder mit aufnehmen, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Entstehung
des Herbergsrechtes geboren sind. Jedoch haben Kinder den Anspruch auf Mitgenuß
des Herbergsrechtes nur bis zur Verheirathung oder Gründung einer besonderen
Haushaltung. Einem Berechtigten männlichen Geschlechts steht das Recht der Auf-
nahme seiner auserehelichen Kinder in die Herberge nicht zu. Der Verpflichtete
hat die nolhwendige Herbeiziehung dritter Personen zur Pflege des Berechtigten
zuzulassen.
8 47.
Ist in dem Vertrage volsiindiger Unterhalt oder dergleichen ohne nähere
Bestimmung bedungen, so ist darunter das Recht auf Herberge, Kleidung, Nahrung
an ungesondertem Tische, Heizung, Beleuchtung, Wartung in Krankheitsfällen, sowie
Bestreitung der Heilungskosten, für schulpflichtige Kinder auch Bestreitung des
üblichen Aufwandes an Schulgeld und für Schulbedürfnisse zu verstehen.
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Ein Rücktrittsrecht wegen Nichtgewähr oder nicht gehöriger Gewähr der
Auszugsleistungen findet nicht statt.
8 49.
Bereits eingetragene Auszugsrechte gelten, soweit es sich dabei um Gewäh=
rung wiederkehrender Leistungen handelt, als Raallast, soweit in dem Vertrage das
Recht eingeräumt ist, ein auf dem Grundstück befindliches Gebäude oder einen Theil
eines solchen Gebäudes zu bewohnen vder mitzubewohnen oder sonst einen Theil
des Grundstücks zu benupen, als persönliche Dienstbarkeit.
Schuldverschreibung auf den Inhaber.
8 50.
Die Vorschriften des § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf die
vor dem Inkraftlreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestellten Schuldverschreibungen
auf den Inhaber Anwendung, soweit nicht der Auspruch aus diesen Schuldver-
schreibungen zur Zeit des Inkrasttreiens des Bürgerlichen Gesepzbuchs bereits v. rjährt
war. Das Gleiche gilt für Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine, die nach dem
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit ausgestelltes In-
haberpapier ausgegeben werden.
Die Berechnung der Vorlegungsfristen erfolgt für die Zeit vor dem Inkrast-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze
über den Beginn, die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung. Die Vor-
schriften in Art. 160 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesepbuch
finden entsprechende Amwendung.
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