Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

Aufgebot. 
8. 51. 
Die Vorschriften der 88 799 Abs. 1 und 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
gelten für Zins-, Renten= und Gewinnantheilscheine, die Vorschriflen des § 805 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Erneuerungsscheine auch dann, wenn die Scheine 
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Geschbuchs ausgegeben worden sind, oder 
nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für ein vor dieser Zeit ausge- 
stelltes Inhaberpapier ausgegeben werden. 
Krastloserklärung von Sparkassenbühern. 
8 52. 
Die Kraftloserklärung der Schuldbücher (Einlagebücher, Sparbücher), welche 
von einer im Fürstenthum bestehemen öffentlichen Sparkasse mit der Bestimmung 
ausgegeben worden sind, daß die Auszahlung des in dem Schuldbuche verbrieften 
Guthabens an jeden Inhaber bewirkt werden kann, erfolgt in dem in den §§ 53 
bis 66 geregelten Verfahren. 
s 63. 
Die Kraflloserklärung ist bei dem Vorstande der Sparkasse zu beantragen. 
Berechtigt zu dem Antrage ist Derjenige, welcher das Recht aus dem Schuld- 
buche geltend machen kann. 
8 64. 
Der Antragsteller hat zur Segründung seines Antrags: 
1., den Verlust des Schuldbuchs, sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft 
zu machen, von welchen seinc Berechtigung abhängt, 
2., sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt 
zu erbieten. 
6 55. 
Wird der Antrag für zulässig erachtet, so hat der Vorstand das Aufgebot 
zu erlassen und die Sperre des Guthabens anzuordnen. 
8 656. 
Das Aufgebot muß enthalten: 
1., die Bezeichnung des Antragstellers und des Schuldbuchs, 
., die Aufforderung an den Inhaber des Schuldbuchs, binnen 3 Monaten 
seine Rechte bei der Sparkasse anzumelden und das Schuldbuch vor- 
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zulegen, 
a#t Androhung, daß, wenn die Vorlegung unterbleibt, die Kraftlos- 
erklärung des Schuldbuchs erfolgen werde. 
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