Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Schuldbuch nicht vorgelegt, so ist es durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos zu 
erklären. 
Vor Erlassung des Beschlusses kann der Vorstand anordnen, daß der Antrag- 
steller die Wahrheit einer von ihm aufgestellten Behauptung an Eidesstatt versichert. 
Die Abnahme der Versicherung an Eidesstatt erfolgt auf Antrag des Vorstandes 
durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sparkasse ihren Sitz hat. 
Der Beschluß, durch welchen das Schuldbuch für kraftlos erklärt wird, ist 
nach Maßgabe des §8 57 öffentlich bekannt zu geben. 
661. 
Ist das Schuldbuch für kraftlos erklärt, so kann Derjenige, welcher die Kraft- 
loserlärung erwirkt hat, von der Sparkasse, unbeschadet der Befugniß, den Anspruch 
aus dem Schuldbuche geltend zu machen, die Ausstellung eines neuen Schuldbuchs 
an Stelle des für kraftlos erklärten verlangen. 
–l2. 
Der Beschluß, durch welchen das Schuldbuch für kraftlos erkärt wird. kann 
nur mitlels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage nach Maßgabe der 
88 957, 958 der Civilprozeßordnung angefochten werden. Für die Klage ist das 
Landgericht ausschließlich zuständig. Die in § 958 Abs. 2 der Civilprozeßordnung 
bestimmte Frist beginnt mit dem Tage der Kraftloserklärung. 
Das auf die Anfechtungsklage ergangene Urtheil ist, soweit dadurch die 
Kraftloserklärung aufgehoben wird, nach dem Eintritte der Rechtskraft nach Maß- 
gabe des 8 57 zu veröffentlichen. Die Vorschrist des § 1018 Abs. 2 der Civil= 
prozeßordnung findet entsprechende Anwendung. 
6 63. 
Wird der Antrag auf Einleitung des in den 8§ 55 fg. gcordneten Verfahrens 
zurückgewiesen oder die Krastloserklärung ausgeseht oder abgelehnt, so kann das 
Verictlih Aufgebotsverfahren nach Maßgabe der Vorschriften beantragt werden, 
welche in Bezug auf Urkunden der in 8 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gedachten. 
Art bestehen. 
6 4. 
Das Verfahren vor dem Sparkassevorstand — einschlieslich der Kraftlos- 
erklärung — ist gebührenfrei. Die baaren Auslagen hat der Antragsteller zu tragen 
und auf Verlangen vorzuschießen. 
*s65. 
Die Vorschriften der §9 52 bis 64 finden auch auf die vor dem Inkraft=
	        
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