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Haftung des Staates, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände für einen
von einem Beamten in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zu-
gefügten Schaden.
8 609.
Im Falle der Ersatzpflicht nach den Vorschriften der §§ 839, 1674, 1848
des Bürgerlichen Gesebuchs haften der Staat, die Gemeinden und andere Kommunal=
verbände für den von ihren Beamten in Ausübung der ihnen anuvertrauten öffent-
lichen Gewalt zugefügten Schaden wie ein Bürge.
Die Vorschriften über die Haftung des Staates in Grundbuchs= und Hinter-
legungs= bezgw. Depositensachen bleiben unberührt.
Ausländern kann die Entschädigung verweigert werden, wenn nicht nachge-
wiesen ist, daß in dem Heimathsstaale des Verletzten einc der Vorschrift des Absatz
1 entsprechende Haftung gegenüber Angehörigen der Deutschen Bundesstaaten aner-
kannt wird.
Die Vorschriften des Art. 143 der Strasprozeßordnung vom 12. September
1868 treten außer Kraft.
Abschnitt III.
Vorschriften zum Sachenrechte.
Landesrechtliche Eigenthumserwerbarten.
8 70.
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das im Grund-
buch nicht eingetragen ist und auch nach der Uebertragung nicht eingetragen zu
werden braucht, ist die Einigung des Veräußerers und des Enverbers, zur Be-
lastung eines solchen Grundstücks mit einer Dienstbarkeit die Einigung des Bestellers
und des Erwerbers über den Eintritt der Rechtsänderung erforderlich.
Die Erklärungen sind vor dem Grundbuchamte zu Protokoll zu geben oder
bei diesem in Form einer öffentlichen Urkunde einzureichen; getreunte Abgabe der
Erllärungen ist zulässig.
wuge Uebertragung des Eigenthums kann nicht unter einer Bedingung oder
einer Jeittsstirnamm erfolgen.
Enteignung.
6 71.
Wird im öffentlichen Interesse das Eigenthum an einem Grundstücke entzogen
oder ein Recht an einem Grundstücke begründct oder aufgehoben, so tritt die Rechts-
änderung ein, sobald die dieselbe aussprechende Entscheidung der für das Verfahren