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thum an Grundstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
auf das Bergwerkseigenthum entsprechende Anwendung, soweit nicht ein Anderes
bestimmtt ist.
Abbaurechte.
8 76.
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß Demjenigen, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zum
Abbau eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals zusteht.
(Abbaurecht.)
8 77.
Die Bestellung, Ueberkragung und die Aufhebung eines Abbaurechts bestimmt
sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Rechte
an Grundstücken.
Die zur Bestellung oder Uebertragung des Rechts nach § 873 des Bürger-
lichen Gesetbuchs erforderliche Einigung des Eigenthümers und des Erwerbers muß
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor einem Amtsgericht oder vor einem
Notar erklärt werden. Das Richt erlischt, wenn das Mineral abgebaut ist.
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen in Artikel 68 des Ein-
“Er'-ri zun Bůrgerlichen Gesetzbuch und in § 84 der Grundbuchordnung
vom 24. Mär
Vereinigung und Zuschreibung von Grundstücken.
9# 78.
Die Vereinigung mehrerer Grundstücke nach § 800 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück
nach § 890 Abs. 2 daselbst ist nur zulässig, wenn die nachstehend in 88 79 bis 83
bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
6 v).
Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, mit denen das
eine der Grundstücke belastet ist, müssen auf das andere Grundstück erstreckt werden.
Sind beide Grundstücke mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Renten-
schulden belastet, so muß das Rangverhältniß so geordnet werden, daß jede dieser
Belastungen für beide Grundstücke den gleichen Rang hat.
6# 80.
Ist das eine der Grundstücke mit einem Vorkaufsrechte belastet, oder ist zur
Zeit des Inkraftlretens dieses Gesetzes auf dem Grundbuchblatt eines der Grund-
stücke ein Vorkaufsrecht oder ein Wiederkaufsrecht als Verfügungsbeschränkung einge-