Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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thum an Grundstücken geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden 
auf das Bergwerkseigenthum entsprechende Anwendung, soweit nicht ein Anderes 
bestimmtt ist. 
Abbaurechte. 
8 76. 
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß Demjenigen, zu 
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zum 
Abbau eines den bergrechtlichen Vorschriften nicht unterliegenden Minerals zusteht. 
(Abbaurecht.) 
8 77. 
Die Bestellung, Ueberkragung und die Aufhebung eines Abbaurechts bestimmt 
sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Rechte 
an Grundstücken. 
Die zur Bestellung oder Uebertragung des Rechts nach § 873 des Bürger- 
lichen Gesetbuchs erforderliche Einigung des Eigenthümers und des Erwerbers muß 
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Theile vor einem Amtsgericht oder vor einem 
Notar erklärt werden. Das Richt erlischt, wenn das Mineral abgebaut ist. 
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen in Artikel 68 des Ein- 
“Er'-ri zun Bůrgerlichen Gesetzbuch und in § 84 der Grundbuchordnung 
vom 24. Mär 
Vereinigung und Zuschreibung von Grundstücken. 
9# 78. 
Die Vereinigung mehrerer Grundstücke nach § 800 Abs. 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs oder die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück 
nach § 890 Abs. 2 daselbst ist nur zulässig, wenn die nachstehend in 88 79 bis 83 
bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. 
6 v). 
Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, mit denen das 
eine der Grundstücke belastet ist, müssen auf das andere Grundstück erstreckt werden. 
Sind beide Grundstücke mit Reallasten, Hypotheken, Grundschulden oder Renten- 
schulden belastet, so muß das Rangverhältniß so geordnet werden, daß jede dieser 
Belastungen für beide Grundstücke den gleichen Rang hat. 
6# 80. 
Ist das eine der Grundstücke mit einem Vorkaufsrechte belastet, oder ist zur 
Zeit des Inkraftlretens dieses Gesetzes auf dem Grundbuchblatt eines der Grund- 
stücke ein Vorkaufsrecht oder ein Wiederkaufsrecht als Verfügungsbeschränkung einge-
	        
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