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tragen, so kann die Vereinigung oder Zuschreibung nur mit Zustimmung des Vor-
kaufsberechtigten oder des Wiederkaufsberechtigten erfolgen. Haftet das Vorkaufsrecht
oder das Wiederkaufsrecht in der vorbezeichneten Weise zugleich auf dem anderen
Grundstücke, so ist die Zustimmung nicht erforderlich.
8 1.
Gehört das Grundstück, das hinzugeschlagen werden soll, nach Ausweis des
Grundbuchs zu einer Vorerbschaft oder zu einem Familienfideikommisse, so ist die
Vereinigung oder Zuschreibung nur mit Zustimmung des Nacherben oder Fidei-
kommißanwärter zulässig. Gehört das andere Grundstück nach Answeis des Grund-
buchs zu derselben Vorerbschaft oder zu demselben Fidcikommiß, so ist die Zustimmung
nicht erforderlich.
82.
Ist zur Sicherung des Anspruchs auf Uebertragung des Eigenthums an
einem der Grundstücke eine Vormerkung eingetragen, so bedarf die Vereinigung
oder Zuschreibung der Zustimmung Desjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung
besteht.
8 83.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 20. Februar 1875 über Theilbarkeit
des Grundeigenthums bleiben unberührt.
Feststellung der Unschädlichkeit.
8 84.
Der Eigenthümer kann einen Theil des Grundstücks frei von den Belast-
ungen des Grundstücks vcräußem, wenn von dem Grundbuchamte festgestellt wird,
daß die Veräußerung für den Berechtigten unschädlich ist.
§ 85.
Ein dem jeweiligen Eigenthümer eines Grundstücks an einem anderen
Grundstücke zustehendes Recht kann ohne Zustimmung Derjenigen, zu deren Gunsten
das erstere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden, wenn von dem Grundbuch-
amte festgestellt wird, daß die Aufhebung für die Berechtigten unschädlich ist.
8 86.
Der Eigenthũmer eines mit einer Reallast belasteten Grunbstücks kann im
Falle der Theilung des Grundstücks die Reallast ohne die Zustimmung des Berech-
tigten auf die einzelnen Theilc des Grundstücks vertheilen, wenn von dem Grund-
buchamte festgestellt wird, daß die Vertheilung für die Berechtigten unschädlich ist.
9.