Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

5 87. 
In den Fällen des Artikels 52 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch, sowie in den Fällen des § 71 dieses Gesetzes wird der Entschädigungs- 
anspruch von den einem Dritten an dem Anspruche zustehenden Rechten frei, wenn 
von der für die Feststellung der Entschädigung zuständigen Behörde festgestellt wird, 
daß die Befreiung für den Dritten unschädlich ist. 
38° 88. 
Ist ein versichertes Gebäude von einem Schaden betroffen worden, so wird 
der Entschädigungsanspruch des Eigenthmers von den Rechten Derjenigen daran, 
zu deren Gunsten das Gebäude belastet ist, befreit, wenn von dem Grundbuchamt 
festgestellt wird, daß die Auszahlung der Entschädigungssunnne an den Eigenthümer 
für die Berechtigten unschädlich ist. 
6#8. 
Die Weststllung. der Unschädlichkeit soll nur erfolgen: 
1., in den Fällen der §§ 84 und 85, wenn für die Berechtigten wegen 
der verhältnißmäßigen Geringfügigkeit ihres Rechtes oder wegen der 
verhältnißmäßigen Geringfügigkeit des zu veräußernden Theiles oder 
des aufzuhebenden Rechtes ein Nachtheil nicht zu besorgen ist, 
2., in den Fällen der §8 86, 87, 88, wenn durch die Vertheilung oder 
die Befreiung die Sicherheit des Berechtigten nicht beeinträchtigt wird. 
8 90. 
Der Beschluß, durch den die Unschädlichkeit festgestellt wird, kann nicht durch 
ein Rechtsmittel angefochten werden. 
8 91. 
Durch die Feststellung der Unschädlichkeit wird die nach § 19 der Grund- 
buchordnung vom 24. März 1897 erforderliche Einwilligung ersetzt. 
Die Amwendung der 38 42 bis 44 der Grundbuchordnung ist ausgeschlossen. 
8 92. 
ie Vorschriften der 88 84 bis 86 finden keine Anwendnng auf Abgaben 
und #ande des öffentlichen Rechts, sowie auf Renten der Landrentenbank. 
Realgerechtsame. 
9§ 93. 
Fur die bestehenden Realgewerbeberechtigungen sowie für vererbliche und
	        
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