Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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übertragbare Nutungercchte an Grundstücken, insbesondere auch Filchereirecht. gelten, 
wenn für diese Rechte ein besonderes Grundbuchblatt angelegt ist, die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften; insbesondere finden die für den Enverb des 
Eigenthums und die Ansprüche aus dem Eigenthum an Grundstücken geltenden 
Vorschristen entsprechende Anmwendung. 
Ist für sie ein besonderes Grundbuchblatt nicht angelegt, 6v Ghelten für solche 
Rechte die entsprechenden Vorschriften über Rechte an Grundstücke 
Hinsichtlich der Abbaurechte bewendet es bei den (uns sic getroffenen 
Bestimmungen. 
8 94. 
Soll ein Recht der im § 93 Abs. 1 gedachten Art einem anderen Grund- 
stück als Bestandtheil zugeschrieben oder hierfür ein besonderes Grundbuchblatt 
angelegt werden, so ist dies nur mit Genehmigung Unserer Landesregierung zulässig. 
Erbpachtrechte. 
8 95. 
Die Begründung neuer Erbpachtrechte ist unzulässig. 
EIIIIIIIII 
8 96. 
Die in den bisherigen Geseben und Verordnungen für Hypotheken, hypothe- 
karische Forderungen, hypothekarische Schulyen, hppothekarische Gläubiger getroffenen 
Vorschriften finden, sowcit sie neben den Vorschriften des Bürgerlichen Gesehhbuchs 
in Kraft bleiben, auf Grundschulden und Rentenschulden, Grundschuld= und Renten- 
schuldgläubiger entsprechende Anwendung. 
Nachbarrecht. 
8 097. 
Kann die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerkes 
nicht bewirkt werden, ohne daß ein Baugerüst auf oder über dem Nachbargrundstück 
errichtet wird oder Baumaterialien auf demselben herbeigeführt oder niedergelegt 
werden, so hat der Nachbar die Benutzung des Grundstücks in dem zur Errichtung, 
Ausbesserung oder Wiederherstellung des Bauwerks nothwendigen Umfange und 9 
angemessener Zeit dem Eigenthümer zu gestatten. Der Nachbar kann Ersatz des 
entstehenden Schadens verlangen. Auch kaun derselbe, wenn nicht Gefahr im Ver- 
zuge ist, insoweit die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung 
verweigern bis ihm Sicherheit geleistet ist.
	        
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