8 098.
a.) Das niedriger liegende Grundstück hat von dem höher liegenden den
Wasserabfluß zu dulden, welcher infolge der natürlichen Bodenver-
hältmisse stattfindet.
Weder der Eigenthümer des höherliegenden, noch der Eigenthümer
des niedriger liegenden Grundstücks darf Vorrichtungen treffen, durch
welche eine Aenderung im Wasserlaufe zum Nachtheile eincs Nach-
bars verursacht wird. Aenderungen in der Art und Weise der wirth-
schaftlichen Benutzung eines Grundstücks sind nicht als unerlaubte
Vorrichtungen zu betrachten.
Jeder hat auf seinem Grund und Boden die Wegräumung solcher
durch dritte Personen oder durch Zufall entstandener Hindernisse und
Aenderungen, welche dem natürlichen Abflusse des Wassers auf das
niedriger liegende Grundstück zum Nachtheile des höher liegenden
entgegenstehen, oder dem Wasserlaufe zum Nachtheile des niedriger
liegenden größere Stärke oder eine andere Richtung geben, dem
Nachbar, welcher dadurch Schaden erleidet, gegen Entschädigung zu
gestatten.
S
—2
g 09.
Die in hierländischen Gesetzen und Verordnungen, sowie in den zu Recht be-
stehenden Orlastatuten getroffenen Bestimmungen, welche das Eigenthum an Grund-
stücken noch anderen als den vorstehenden Beschränkungen unterwerfen, bleiben un-
berührt, wie auch Vorschriften solcher Art durch Gesez, Verordnung oder Ortsstatut
ferner *—* werden können.
agegen tritt das gemeine Recht, insoweit dasselbe Beschränkungen des
Esnchnden zu Gunsten des Nachbars betrifft, außer Kraft.
Dienstbarkeiten.
60 100.
Für die Grunddienstbarkeiten, und zwar auch für die bereits bestehenden,
Pen ken Moweit nicht zwischen den Betheiligten etwas Anderes bestimmt ist, folgende
1. In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand
oder Mauer des benachbarten Grundstücks einzulegen, ist das Recht
enthalten, die schadhaft oder unbrauchbar gewordenen VBalken oder
anderen Baustücke wieder herzustellen oder durch neue zu ersetzen.
Besteht eine Grunddienstbarkeit in dem Rechte, Flüssigkeiten auf das
belastete Grundstück abzuleiten, oder durch dasselbe zu leiten oder von
dem belasteten Grundstück auf das Grundstück des Berechtigten hin-
*