Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

8 098. 
a.) Das niedriger liegende Grundstück hat von dem höher liegenden den 
Wasserabfluß zu dulden, welcher infolge der natürlichen Bodenver- 
hältmisse stattfindet. 
Weder der Eigenthümer des höherliegenden, noch der Eigenthümer 
des niedriger liegenden Grundstücks darf Vorrichtungen treffen, durch 
welche eine Aenderung im Wasserlaufe zum Nachtheile eincs Nach- 
bars verursacht wird. Aenderungen in der Art und Weise der wirth- 
schaftlichen Benutzung eines Grundstücks sind nicht als unerlaubte 
Vorrichtungen zu betrachten. 
Jeder hat auf seinem Grund und Boden die Wegräumung solcher 
durch dritte Personen oder durch Zufall entstandener Hindernisse und 
Aenderungen, welche dem natürlichen Abflusse des Wassers auf das 
niedriger liegende Grundstück zum Nachtheile des höher liegenden 
entgegenstehen, oder dem Wasserlaufe zum Nachtheile des niedriger 
liegenden größere Stärke oder eine andere Richtung geben, dem 
Nachbar, welcher dadurch Schaden erleidet, gegen Entschädigung zu 
gestatten. 
S 
—2 
g 09. 
Die in hierländischen Gesetzen und Verordnungen, sowie in den zu Recht be- 
stehenden Orlastatuten getroffenen Bestimmungen, welche das Eigenthum an Grund- 
stücken noch anderen als den vorstehenden Beschränkungen unterwerfen, bleiben un- 
berührt, wie auch Vorschriften solcher Art durch Gesez, Verordnung oder Ortsstatut 
ferner *—* werden können. 
agegen tritt das gemeine Recht, insoweit dasselbe Beschränkungen des 
Esnchnden zu Gunsten des Nachbars betrifft, außer Kraft. 
Dienstbarkeiten. 
60 100. 
Für die Grunddienstbarkeiten, und zwar auch für die bereits bestehenden, 
Pen ken Moweit nicht zwischen den Betheiligten etwas Anderes bestimmt ist, folgende 
1. In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand 
oder Mauer des benachbarten Grundstücks einzulegen, ist das Recht 
enthalten, die schadhaft oder unbrauchbar gewordenen VBalken oder 
anderen Baustücke wieder herzustellen oder durch neue zu ersetzen. 
Besteht eine Grunddienstbarkeit in dem Rechte, Flüssigkeiten auf das 
belastete Grundstück abzuleiten, oder durch dasselbe zu leiten oder von 
dem belasteten Grundstück auf das Grundstück des Berechtigten hin- 
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