Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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rang vor allen privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks. Eine Ablösungsrente, 
welche erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesehbuchs zur Eintragung ge- 
langt, tritt an die Rangstelle der durch dieselbe abgelösten Verbindlichkeit. 
5 104. 
Der Staatsfiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des jöffentlichen 
Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stiftung 
haben das Recht, an den unbeweglichen Gütern ihrer zur Administration angestellten 
Diener, Verwalter oder Einnehmer zur Sicherung der Ansprüche, welche aus deren 
Verwalung oder Einnahme gegen sie entstehen könnten oder bereits entstanden sind, 
die Eintn einer Sicherungshypothek zu verlangen. 
Dienst= und Ausfsichtsbehörden sind ermächtigt, das Grundbuchamt um 
Eintragung der Sicherungshypothek zu ersuchen. 
Schutz von Verkehrsunternehmungen; Ausdehnung des § 26 der 
Reichsgewerbeordnung. 
8 105. 
Die Vorschrift des 8 26 der Reichsgewerbeordnung findet anf Eisenbahnen 
und ähnliche Unternehmungen, welche dem öffentlichen Verkehr dienen sollen, ent- 
sprechende Anwendung. 
Fund. 
8 106. 
Erfolgt die in 8 905 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene 
Anzeige eines Fundes an eine andere Polizeibehörde als an diejenige des Fundorts, 
so hat diese Behörde die Anzeige sofort der Polizeibehörde des Fundorts mitzu- 
theilen. 
Gleiche gilt von der nach § 966 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetbuchs 
esorder Anzeige. 
Die Polizeibehörde des Fundortes hat den Fund in einer den Umständen 
des Falles und dem Werthe der Sache entsprechenden Weise öffentlich bekannt zu 
machen. 
8. 107. 
Wird die gefundene Sache an eine andere Polizeibehörde als an deeienige 
des Fundortes abgeliefert, so hat diese Behörde die Sache der Polizeibehörde des 
Fundortes zu übersenden. 
b der Sache zu besorgen, oder ist die Aufbewahrung mit 
uUnverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so kann die Behörde, welche die Sache ver- 
wahrt, solche öffentlich versteigern lassen und hat alsdann den Erlös der Polizei= 
behörde des Fundortes zu übersenden. 
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