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rang vor allen privatrechtlichen Belastungen des Grundstücks. Eine Ablösungsrente,
welche erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesehbuchs zur Eintragung ge-
langt, tritt an die Rangstelle der durch dieselbe abgelösten Verbindlichkeit.
5 104.
Der Staatsfiskus, eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des jöffentlichen
Rechts oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende Stiftung
haben das Recht, an den unbeweglichen Gütern ihrer zur Administration angestellten
Diener, Verwalter oder Einnehmer zur Sicherung der Ansprüche, welche aus deren
Verwalung oder Einnahme gegen sie entstehen könnten oder bereits entstanden sind,
die Eintn einer Sicherungshypothek zu verlangen.
Dienst= und Ausfsichtsbehörden sind ermächtigt, das Grundbuchamt um
Eintragung der Sicherungshypothek zu ersuchen.
Schutz von Verkehrsunternehmungen; Ausdehnung des § 26 der
Reichsgewerbeordnung.
8 105.
Die Vorschrift des 8 26 der Reichsgewerbeordnung findet anf Eisenbahnen
und ähnliche Unternehmungen, welche dem öffentlichen Verkehr dienen sollen, ent-
sprechende Anwendung.
Fund.
8 106.
Erfolgt die in 8 905 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene
Anzeige eines Fundes an eine andere Polizeibehörde als an diejenige des Fundorts,
so hat diese Behörde die Anzeige sofort der Polizeibehörde des Fundorts mitzu-
theilen.
Gleiche gilt von der nach § 966 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetbuchs
esorder Anzeige.
Die Polizeibehörde des Fundortes hat den Fund in einer den Umständen
des Falles und dem Werthe der Sache entsprechenden Weise öffentlich bekannt zu
machen.
8. 107.
Wird die gefundene Sache an eine andere Polizeibehörde als an deeienige
des Fundortes abgeliefert, so hat diese Behörde die Sache der Polizeibehörde des
Fundortes zu übersenden.
b der Sache zu besorgen, oder ist die Aufbewahrung mit
uUnverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so kann die Behörde, welche die Sache ver-
wahrt, solche öffentlich versteigern lassen und hat alsdann den Erlös der Polizei=
behörde des Fundortes zu übersenden.
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