Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Die Sache ist nur gegen Erstattung der erwachsenen Kosten, der Erlös nur 
unter Abzug derselben an den Empfangsberechtigten herauszugeben. 
8 108. 
Als Polizeibehörde im Sinne der 88 106 und 107 gilt der Gemeindevorstand. 
8 109. 
Die nach den §§ 980, 981, 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von einer 
staatlichen oder kommunalen Vehörde oder Verkehrsanstalt zu erlassenden Bekannt- 
machungen erfolgen durch Aushang an der Amtsstelle, die Bekanntmachungen einer 
Verkehrsanstalt, die durch Privatpersonen betrieben wird, durch Aushang an der 
am Sihtee der Anstalt befindlichen Geschäftsstelle, oder, wenn für Bekanntmachungen 
der bezeichneten Art eine andere Stelle bestimmt ist, durch Aushang an dieser Stelle. 
Zwischen dem Tage, an welchem der Aushang bewirkt, und dem Tage, an 
welchem das ausgehängte Schriftstück wieder abgenommen wird, soll ein Zeitraum 
von mindestens 6 Wochen liegen; auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat cs 
keinen Einfluh. wenn das Schriffstück von dem Orte des Aushangs zu früh ent- 
fernt w 
Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann weitere Bekanntmachungen er- 
lassen, 8 durch Einrücken in öffentliche Blätter. 
8 110. 
Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist muß mindestes 6 Wochen 
betragen. 
Die Frist beginnt mit dem Aushange, falls aber die Bekanntmachung auch 
durch ae in öffentliche Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung. 
Abschnitt IV. 
Vorschriften zum Familienrecht. 
Befreiung von Ehehindernissen. 
8 111. 
Die Bewilligung einer Befreiung von Eiehidemiisfen in den Fällen der 
88 1303, 1312, 1313 und vom ausgebot im Fall des § 1316 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs steht dem Landesherrn 
Die Gesuche um Befreiung iJ in allen Fällen Unserer Landesregierung 
zu überreichen.
	        
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