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Das Gleiche gilt von der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, wenn
die Ehe auf Grund einer vor dem 1. Jannar 1900 erhobenen Klage geschieden wird.
8 117.
Soweit auf Grund der 88 112 — 114 für den Güterstand die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesezbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand
geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung und Konkursordnung Anwendung.
Erklärung über den Familiennamen.
8 118.
Für die Euntgegennahme und die Aufnahme der Erklärung der geschiedenen
Frau über die Wiederannahme eines früheren Namens (8 1577 al 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs), sowie der Erklärung des geschiedenen Mannes, durch welche er
seiner Frau die Führung seines Namens untersagt (8 1577 al 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig.
Das Amtsgericht hat die Erklärung dem Standesbeamten, vor welchem die
Ehe geschlossen war, mitzutheilen.
Die Erklärung ist am Rand der über die Eheschließung bewirkten Eintragung
zu vermerken.
*ii'ee
Für die Entgegennahme und Aufnahme der Erklärung, durch welche der
Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen Namen ertheilt, ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ehemann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat, und wenn die Geburt des Kindes im Geburtsregister eines
Standesbeamten des Fürstenthums eingetrogen ist, oder wenn die Erklärung bei
der Eheschließung vor einem solchen erfolgt, auch dieser Standesbeamte zuständig.
Für die Entgegennahme und die Aufnahme der nach 8 1706 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erforderlichen Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter ist
diejenige Behörde zuständig, bei welcher nach Absatz 1 die Erklärung über Ertheilung
des Namens erfolgt ist.
Erfolgt die Erklärung über die Ertheilung des Namens nicht gegenüber
oder vor dem Standesbeamten, in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen
ist, so soll die zuständige Behörde sie nach Eingang der nach § 1700 des Bürger-
9 Gesetzbuchs erforderlichen Einwilligungserklärungen diesem Standesbeamten
mittheilen.
Diese Erklärung ist am Rand der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung
zu vermerken.