Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Das Gleiche gilt von der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, wenn 
die Ehe auf Grund einer vor dem 1. Jannar 1900 erhobenen Klage geschieden wird. 
8 117. 
Soweit auf Grund der 88 112 — 114 für den Güterstand die Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesezbuchs maßgebend sind, finden auch die für den Güterstand 
geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung und Konkursordnung Anwendung. 
Erklärung über den Familiennamen. 
8 118. 
Für die Euntgegennahme und die Aufnahme der Erklärung der geschiedenen 
Frau über die Wiederannahme eines früheren Namens (8 1577 al 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs), sowie der Erklärung des geschiedenen Mannes, durch welche er 
seiner Frau die Führung seines Namens untersagt (8 1577 al 3 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs), ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz 
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. 
Das Amtsgericht hat die Erklärung dem Standesbeamten, vor welchem die 
Ehe geschlossen war, mitzutheilen. 
Die Erklärung ist am Rand der über die Eheschließung bewirkten Eintragung 
zu vermerken. 
*ii'ee 
Für die Entgegennahme und Aufnahme der Erklärung, durch welche der 
Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen Namen ertheilt, ist 
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ehemann seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt hat, und wenn die Geburt des Kindes im Geburtsregister eines 
Standesbeamten des Fürstenthums eingetrogen ist, oder wenn die Erklärung bei 
der Eheschließung vor einem solchen erfolgt, auch dieser Standesbeamte zuständig. 
Für die Entgegennahme und die Aufnahme der nach 8 1706 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderlichen Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter ist 
diejenige Behörde zuständig, bei welcher nach Absatz 1 die Erklärung über Ertheilung 
des Namens erfolgt ist. 
Erfolgt die Erklärung über die Ertheilung des Namens nicht gegenüber 
oder vor dem Standesbeamten, in dessen Geburtsregister der Geburtsfall eingetragen 
ist, so soll die zuständige Behörde sie nach Eingang der nach § 1700 des Bürger- 
9 Gesetzbuchs erforderlichen Einwilligungserklärungen diesem Standesbeamten 
mittheilen. 
Diese Erklärung ist am Rand der über den Geburtsfall bewirkten Eintragung 
zu vermerken.
	        
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