Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Verwandtschaft und Schwägerschaft. 
§ 120. 
Soweit in den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft 
bleibenden Geseben an die Verwandtschaft oder die Schwägerschaft rechtliche Folgen 
geknüpft sind, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verwandt- 
schaft oder Schwägerschaft Anwendung. 
Ertheilung der Ehelichkeitserklärung. 
⅜5 121. 
Die Ehelichkeitserklärung nach § 1723 des Bürgerlichen Gesehbuchs bleibr 
der Landcsherrlichen Entschließung vorbehalten. 
Befreiung von den Altersvorschriften bezüglich eines an 
Kindesstatt Aunehmenden. 
*122. 
Die Bewilligung der in § 1745 des Bürgerlichen Gesehhbuchs zugelassenen 
Befreiung von den gesetlichen Erfordernissen der Annahme an Kindesstatt steht dem 
Landesherrn zu. 
Kinder aus nichtigen oder ungiltigen Ehen. Legitimirte Kinder. 
An Kindesskatt angenommene Kinder. 
ß 123 
Die rechtliche Stellung der Kinder aus einer vor dem Inkrafttreten des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen nichtigen oder ungiltigen Ehe, ingleichen die 
rechtliche Stellung der vor diesem Zeitpunkt durch nachfolgende Ehe legitimirten 
Kinder bestimmt sich von dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs an nach 
bessen Vorschriften. 
Das Gleiche gilt bezüglich der rechtlichen Stellung der vor dem in Abs. 1 
gedachten Zeitpunkt an Kindesstatt angenommenen Kinder, soweit nicht in dem Wahl- 
kindschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist. 
Die rechtliche Stellung der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs durch Landesherrliches Reskript legitimirten Kinder bestimmt sich vom 1. Januar 
1900 an nach den Borschriften, welche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für ein 
auf Antrag seines Vaters durch eine Verfügung der Staatsgewalt für ehelich 
erklärtes Kind Geltung haben, soweit nicht durch die Legitimationsurkunde ein 
Anderes bestimmt ist. 
Für die erbrechtlichen Verhälmisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem
	        
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