Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs gestorben ist, die bisherigen Gesetze 
maßgebend. 
Ersatz für Unterhalt. 
§E 124. 
Der Staat, sowie Verbände und Anstalten, die auf Grund des öffentlichen 
Rechts zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind, können Ersatz der für den 
Unterhalt gemachten Aufwendungen von der Person, welcher sie den Unterhalt ge- 
währt haben, sowie von Denjenigen verlangen, welche nach den Vorschriften des 
Bürgerlichen Rechts unterhaltspflichtig waren. 
Hinsichtlich der aus Anlaß eines Strafverfahrens für den Unterhalt eines 
Gefangenen gemachten Aufwendungen besteht der Anspruch jedoch nur für den Fall, 
daß der Unterhaltene rechtskräftig zu den Kosten verurtheilt ist. 
Der Anspruch entfällt, wenn die Verurtheilung zu den Kosten im Wieder- 
aufnahmeverfahren aufgehoben wird; der etwa bereits geleistete Ersatz ist solchen 
Falles zurückzugewähren. 
Die Einziehung des Ersatzes erfolgt — vorbehaltlich des Rechtsweges über 
die Verpflichtung zur Zahlung — im Verwaltungszwangsverfahren. 
Zwangserziehung Minderjähriger. 
8 126. 
Ein Minderjähriger kann außer den Fällen der §§ 1666, 1836 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs zum Zwecke der Erziehung in eine geeignete Familie oder in eine 
Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht werden: 
1., wenn derselbe nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des 
zwölften Lebensjahres eine strafbare Handlung begangen hat und 
die Zwangserziehung zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung 
erforderlich ist, 
2., wenn die Zwangserziehung zur Verhütung des völligen sittlichen 
Verderbens des Minderjährigen nothwendig ist. 
ß 126. 
ie Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem das Vormund- 
Scstsgen durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen der §6 1666, 1838 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 125 dieses Gesetzes unter Bezeichuung der 
für erwiesen erachteten Thatsachen festgestellt und die Unterbringung angeordnet hat. 
∆*l127. 
Das Vormundschaftsgericht beschließt von Amtswegen oder auf Antrag. Das- 
selbe soll vor der Beschlußfassung die Eltern oder nach Befinden noch andere Ver-
	        
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