Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
1. 
(Ausgegeben am 9. März 1899.) 
  
1. R « nmt «- I- 
o 
vom März 1899, 
das mit dem Königreiche Sachsen wegen Auspfarrung der Gemeinde 
Schönbrunn aus der Kirchengemeinde Ebersgrün getroffene 
Uebereinkommen betreffend. 
  
Zwischen der Fürstlich Reuß-Plauischen Aelterer Linie und der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung ist über die Auspfarrung der Gemeinde Schönbrunn 
aus der Kirchengemeinde Ebersgrün auf Grund von § 20 Absatz 1 des Rezesses 
zwischen dem Fürstenthume und dem Königreiche Sachsen vom 10. Mai 1860 
(Ges.-Samml. S. 125) ein Uebereinkommen getroffen worden, welches nach erfolgter 
beiderseitiger Natifikation nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Greiz, am 1. März 1899. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Dietel. 
  
Saupe. 
81. 
Mit dem 1. Oktober 1808 als dem Tage der Auspfarrung hört für die 
Bewohner der Gemeinde Schönbrunn jedes Anrecht auf die Benutzung der in der 
Kirchengemeinde Ebersgrün bestehenden kirchlichen Einrichtungen auf. Von dem 
gleichen Zeitpunkte an fällt aber für die Gemeinde Schönbrunn und ihre Vewohner
	        
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