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die sofortige Beschwerde zu; letztere hat aufschiebende Wirkung. Ein abgewiesener
Antrag darf nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden.
Die Verwaltungsbehörde kann im Einverständniß mit der Vormundschafts-
behörde die wierrsch Entlassung aus der Zwangserziehung bewirken.
Für den Fall, daß ein Einverständniß nicht erzielt wird, kann die Verwal-
tungsbehörde on Entschließung Unsercr Landesregierung einholen.
8 131.
Die behördlichen Verhandlungen und Beschlüsse sind gebührenfrei. Die
baaren Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
8 132.
Die Kosten der Zwangserziehung, deren Feststellung durch die Verwaltungs-
behörde geschieht, sind aus der Kasse des Landarmenverbandes zu bestreiten. Die
Kosten sind von demjenigen Ortsarmenverband, der zur Zeit der Anordnung der
Zwangserziehung zur Unterstüzung des Zöglings gemäß § 30 Abs. 1 Ziffer a
des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 bezw. 12. März
1894 verpflichtet ist, dem Landarmenverband zu erstatten.
Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren;
entstehende Streitigkeiten werden von der zur Entscheidung von Srreitigkeiten
zwischen verschicdenen Armenverbänden landesgesehlich bestellten Behörde endgiltig
im Verwaltungswege entschieden.
Der Ortsarmenverband kann wiederum Ersatz der Kosten von dem Zögling
oder den zum Unterhalt desselben nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verpflichteten Personen verlangen. Die Einziehung erfolgt vorbehaltlich des Rechts-
weges über die Verpflichtung zur Zahlung im Verwaltungszwangsverfahren.
0W 133.
Die vorstehenden Lestimmungen der §§ 125 bis 132 finden auch auf die-
jenigen Fälle, in denen nach § 56 Abs. 2 des Reichsstrafgesetzbuchs der Angeklagte
in eine Erziehungs= oder Besserungsanstalt gebracht werden soll, entsprechende An-
wendung.
Das auf die Unterbringung lautende Urtheil des Strafgerichts vertritt hier
den in § 126 dieses Gesetzes erwähnten Beschluß des Vormundschaftsgerichts. Die
Art der Unterbringung bestimmt in jedem Falle das Landrathsamt bezw. der
städtische Gemeindevorstand.
Ueber die endgiltige oder widerrufliche Entlassung aus der Zwangserziehung
beschließt Unsere Landesregierung nach Gehör des Vorstandes der Erziehungs= oder
Besserungsanstalt und der Verwaltungsbehörde.