Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

57 
8 134. 
Diejenigen eines Vormundes bedürfenden Minderjährigen, welche in dem 
Rettungshaus Carvlinenfeld oder in einer unter staatlicher Venwaltung oder Aufsicht 
stehenden Erziehungs= oder Besserungsanstalt oder unter der Aussicht des Vorstandes 
derselben oder eines Beamten in einer Familie erzogen werden, stehen unbeschadet 
der Befugniß des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen, bis 
zur Volljährigkeit auch nach Beendigung der Zwangserziehung unter der Vormund- 
schaft des Anstaltsvorstandes bezw. des betreffenden Beamten. Für uneheliche Minder- 
jährige gilt dies auch dann, wenn dieselben unter der Aussicht des Anstaltsvorstandes 
oder des Beamten in der mütterlichen Familie erzogen werden. 
Tritt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine Vormundschaft 
ein, so endigt das Amt des bisherigen Vormundes von selbst. Dem Anstaltsvorstand 
oder dem Beamten stehen die nach § 1852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen 
Befreiungen zu. 
g 135. 
Mit Geldstrafe bis zu 160 Mark oder mit Haft wird bestraft, wer eine 
in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt oder in einer mit der Erziehung be- 
trauten Familie untergebrachte minderjährige Person eigenmächtig der Zwangs- 
erzichung entzieht oder zum eigenmächtigen Verlassen der Anstalt oder der Familie 
verleit 
Religiöse Erziehung der Kinder. 
8 136. 
1. Für das Recht, zu bestimmen, in welchem religiösen Bekenntniß ein Kind zu 
erziehen i sind, soweit nicht nachstehend andere Bestimmungen getroffen worden 
find, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht, 
für die Person des Kindes zu sorgen, maßgebend. 
.Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person 
d Kindes zu sorgen, neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Pfleger 
i, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die etimung des religiösen 
Betennkeisses die Meinung des Vaters oder der Mutter v 
m Solange der Vater lebt, kann die Mutter das religiöse eteminn eines gemein- 
schaftlichen Kindes ohne Einwilligung des Vaters, auch wenn derfäbe nicht die 
Sorge für die Person des Kindes hat, nicht ändern; es sei den 
a., daß ihr die elterliche Gewalt zusteht, 
b., daß im Falle der Scheidung der Ehe oder der Aufhebung der elterlichen 
Gemeinschaft der Vater allein für schuldig erklärt worden ist, 
c, daß der Vater wegen Geisteskrankheit entmündigt und nach Feststellung 
165 Vonnundschaftsgerichts die Aussicht auf Wiedergenesung ausgeschlossen 
# 
# 
11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.