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8 134.
Diejenigen eines Vormundes bedürfenden Minderjährigen, welche in dem
Rettungshaus Carvlinenfeld oder in einer unter staatlicher Venwaltung oder Aufsicht
stehenden Erziehungs= oder Besserungsanstalt oder unter der Aussicht des Vorstandes
derselben oder eines Beamten in einer Familie erzogen werden, stehen unbeschadet
der Befugniß des Vormundschaftsgerichts, einen anderen Vormund zu bestellen, bis
zur Volljährigkeit auch nach Beendigung der Zwangserziehung unter der Vormund-
schaft des Anstaltsvorstandes bezw. des betreffenden Beamten. Für uneheliche Minder-
jährige gilt dies auch dann, wenn dieselben unter der Aussicht des Anstaltsvorstandes
oder des Beamten in der mütterlichen Familie erzogen werden.
Tritt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine Vormundschaft
ein, so endigt das Amt des bisherigen Vormundes von selbst. Dem Anstaltsvorstand
oder dem Beamten stehen die nach § 1852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen
Befreiungen zu.
g 135.
Mit Geldstrafe bis zu 160 Mark oder mit Haft wird bestraft, wer eine
in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt oder in einer mit der Erziehung be-
trauten Familie untergebrachte minderjährige Person eigenmächtig der Zwangs-
erzichung entzieht oder zum eigenmächtigen Verlassen der Anstalt oder der Familie
verleit
Religiöse Erziehung der Kinder.
8 136.
1. Für das Recht, zu bestimmen, in welchem religiösen Bekenntniß ein Kind zu
erziehen i sind, soweit nicht nachstehend andere Bestimmungen getroffen worden
find, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht,
für die Person des Kindes zu sorgen, maßgebend.
.Steht dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person
d Kindes zu sorgen, neben einem dem Kind bestellten Vormund oder Pfleger
i, so geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die etimung des religiösen
Betennkeisses die Meinung des Vaters oder der Mutter v
m Solange der Vater lebt, kann die Mutter das religiöse eteminn eines gemein-
schaftlichen Kindes ohne Einwilligung des Vaters, auch wenn derfäbe nicht die
Sorge für die Person des Kindes hat, nicht ändern; es sei den
a., daß ihr die elterliche Gewalt zusteht,
b., daß im Falle der Scheidung der Ehe oder der Aufhebung der elterlichen
Gemeinschaft der Vater allein für schuldig erklärt worden ist,
c, daß der Vater wegen Geisteskrankheit entmündigt und nach Feststellung
165 Vonnundschaftsgerichts die Aussicht auf Wiedergenesung ausgeschlossen
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