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. Der Vormund oder Pfleger können das religiöse Bekenntniß des Kindes nicht
ändern
. Zur Aenderung des Religionsbekenntnisses eines Kindes ist die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts nothwendig:
a, wenn während bestehender Ehe die Mutter des Kindes über dessen
wigiöse Erziehung nach der Vorschrift unter 3 zu bestimmen hat,
b. wenn dem Vater oder der Mutter das Recht und die Pflicht, für die Person
des Kindes zu sorgen, neben einem dem Kind bestellten Vormund oder
Pfleger zusteht.
kmNDie Bestimmung, daß ein Kind in einem anderen religiösen Bekenntniß als
dem des Erziehungsberechtigten oder in einem anderen als dem bisherigen Be-
kenntniß erzogen werden soll, ist gerichtlich zu beurkunden.
. Das veligiöse Bekenntniß eines Kindes, welches confirmirt ist oder welches das
14. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mit Genchmigung des Kindes geändert
werden.
. Die Bestimmungen des Gesehes vom 24. Dezember 1875, den Austritt aus
der Landeskirche betr, bleiben bis auf die durch die vorstehenden Bestimmungen
bewirkte Abänderung des § 6 l. c. unberührt.
Anlegung von Mündelgeld.
8 137.
Die verzinsliche Anlegung von Geldern Bevormundeler kann, abgesehen von
der in § 1807 des Bürgerlichen Gesebbuchs bezeichneten Art der Anlegung vorbe-
hältlich des jederzeitigen Widerrufsrechts Unserer Landesregierung noch erfolgen:
Aa, bei der städtischen Sparkasse zu Greiz und Zeulenroda.
b. in Schuldverschreibungen, welche von kommunalen Körerschaften der
Bundesstaaten des Deutschen Reichs (Provinzen, Kreisen, BVezirken,
Gemeinden eie.) oder deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder
Seitens der Inhaber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung
unterliegen,
c., in den von der Mitteldeutschen Bodenkreditanstalt zu Greiz auf Grund
ihres genehmigten Statuts ausgegebenen und noch auszugebenden
Pfandbriefen, Kommunalobligationen und Grundrentenbriefen,
d., in Pfandbriefen anderer Hypothekenbanken in Bundesstaaten des
Deutschen Reichs, sofern die Anlegung von Mündelgeld in solchen
Pfandbriefen durch Regierungsverordnung für zulässig erklärt wird.
5 136.
Eine Hypothek, eine Grund= oder Rentenschuld im Sinne des 8 1807 No. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nur als sicher zu betrachten, wenn das beliehene