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als ein ständiges Gemeindeamt errichten, auch dasselbe mit bereits
bestehenden Gemeindeämtern verbinden. Solchen Falls kann eine
stindig Nemuneration aus Gemeindemitteln bewilligt werden.
Die Mitglieder des Gemeindewaisenraths werden vor Antriit ihres
Amtes von dem Amtsgericht mittels Handschlags an Eidesstatt zu
treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet.
, Unsere Landesregierung, sowie das Amtsgericht können den Gemeinde-
waisenräthen Weisungen für die Wahrnehmungen ihrer Verrichtungen
ertheilen.
Das Amt eines Gemeindewaisenraths kann abgelehnt oder niederge-
legt werden, wenn Gründe vorhanden sind, welche nach Artikel 76
der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 zur Ablehnung oder
Niederlegung des Amtes als Mitglied des Gemeinderaths berechtigen.
Ueber die Befugniß zur Ablehnung bezw. Niederlegung wird
von Unserer Landesregierung endgiltig entschieden.
Die Mitglieder der mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs in Thätigkeit tretenden Gemeindewaisenräthe sind bereits vor
diesem Zeitpunkt nach Maßgabe vorstehender Vorschriften zu bestellen.
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Abschnitt V.
Vorschriften zum Erbrecht.
Pflichttbeilsanspruch der Stiftungen und der juristischen Personen
des öffentlichen Rechts.
8 141.
Ist ein Erblasser von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
von einer rechtsfähigen Stiftung unentgeltlich in eine Verpflegungsanstalt aufge-
nommen oder in einer solchen untergebracht worden und in dieser nach mindestens
3 monatiger Verpflegung verstorben, so steht der juristischen Person oder der Stiftung
ein Pflichttheilsanspruch den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten gegenüber auf
ein Drittheil, anderen Erbberechtigten gegenüber auf die Hälfte des Werthes des
Nachlasses zu. Die Zahlung eines mit den entstehenden Aufwendungen in keinem
Verhältniß stehenden Eintrittsgeldes schließt die Annahme der Unentgeltlichkeit nicht
aus.
Ein gleicher Anspruch steht der Gemeinde zu, welche den ganzen Ver-
pflegungsaufwand für den Erblasser bis zu dessen Tode bestritten hat.
8 142.
Ist einem Erblasser von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder