Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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als ein ständiges Gemeindeamt errichten, auch dasselbe mit bereits 
bestehenden Gemeindeämtern verbinden. Solchen Falls kann eine 
stindig Nemuneration aus Gemeindemitteln bewilligt werden. 
Die Mitglieder des Gemeindewaisenraths werden vor Antriit ihres 
Amtes von dem Amtsgericht mittels Handschlags an Eidesstatt zu 
treuer und gewissenhafter Führung des Amtes verpflichtet. 
, Unsere Landesregierung, sowie das Amtsgericht können den Gemeinde- 
waisenräthen Weisungen für die Wahrnehmungen ihrer Verrichtungen 
ertheilen. 
Das Amt eines Gemeindewaisenraths kann abgelehnt oder niederge- 
legt werden, wenn Gründe vorhanden sind, welche nach Artikel 76 
der Gemeindeordnung vom 25. Januar 1871 zur Ablehnung oder 
Niederlegung des Amtes als Mitglied des Gemeinderaths berechtigen. 
Ueber die Befugniß zur Ablehnung bezw. Niederlegung wird 
von Unserer Landesregierung endgiltig entschieden. 
Die Mitglieder der mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs in Thätigkeit tretenden Gemeindewaisenräthe sind bereits vor 
diesem Zeitpunkt nach Maßgabe vorstehender Vorschriften zu bestellen. 
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Abschnitt V. 
Vorschriften zum Erbrecht. 
Pflichttbeilsanspruch der Stiftungen und der juristischen Personen 
des öffentlichen Rechts. 
8 141. 
Ist ein Erblasser von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder 
von einer rechtsfähigen Stiftung unentgeltlich in eine Verpflegungsanstalt aufge- 
nommen oder in einer solchen untergebracht worden und in dieser nach mindestens 
3 monatiger Verpflegung verstorben, so steht der juristischen Person oder der Stiftung 
ein Pflichttheilsanspruch den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten gegenüber auf 
ein Drittheil, anderen Erbberechtigten gegenüber auf die Hälfte des Werthes des 
Nachlasses zu. Die Zahlung eines mit den entstehenden Aufwendungen in keinem 
Verhältniß stehenden Eintrittsgeldes schließt die Annahme der Unentgeltlichkeit nicht 
aus. 
Ein gleicher Anspruch steht der Gemeinde zu, welche den ganzen Ver- 
pflegungsaufwand für den Erblasser bis zu dessen Tode bestritten hat. 
8 142. 
Ist einem Erblasser von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
	        
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