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in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung vorzugehen, sofern nicht bekannt
ist. daß der gppblne- noch lebt.
Die Vorschriften der §8 2260 bis 22602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
Abschnitt VI.
Schlußbestimmungen.
5 154.
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz
außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften.
9 155.
Die in den Art 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch gemachten Vorbehalte gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesehes.
0 156.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden oder durch dessen Vorschriften ersetzten
Landesgesehlichen Bestimmungen sind aufgehoben, unbeschadet jedoch der Uebergangs-
vorschristen der Art. 153 — 217 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Gesetz ein Anderes ergiebt.
§ 157.
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetes, welche sich auf die zu seiner Durch-
führung erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen beziehen und ebenso der
6 137 dieses Gesetzes (betr. die zur Anlegung von Mündelgeld geeigneten Werth-
papiere) treten mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Im Uebrigen trikt das Geset gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche
in Kraft.
618.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt Unsere
*
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Schloß Burgk, den 26. Oktober 1899.
(L 8) (gez) Heinrich XXII.
(cgez.) v. Dietel.