Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

64 
in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung vorzugehen, sofern nicht bekannt 
ist. daß der gppblne- noch lebt. 
Die Vorschriften der §8 2260 bis 22602 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
finden entsprechende Anwendung. 
Abschnitt VI. 
Schlußbestimmungen. 
5 154. 
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz 
außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vorschriften. 
9 155. 
Die in den Art 57 und 58 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch gemachten Vorbehalte gelten auch gegenüber den Vorschriften dieses Gesehes. 
0 156. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden oder durch dessen Vorschriften ersetzten 
Landesgesehlichen Bestimmungen sind aufgehoben, unbeschadet jedoch der Uebergangs- 
vorschristen der Art. 153 — 217 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Gesetz ein Anderes ergiebt. 
§ 157. 
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetes, welche sich auf die zu seiner Durch- 
führung erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen beziehen und ebenso der 
6 137 dieses Gesetzes (betr. die zur Anlegung von Mündelgeld geeigneten Werth- 
papiere) treten mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Im Uebrigen trikt das Geset gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche 
in Kraft. 
618. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt Unsere 
* 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Schloß Burgk, den 26. Oktober 1899. 
(L 8) (gez) Heinrich XXII. 
(cgez.) v. Dietel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.