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Das Amtsgericht kann aber für eine einzelne Angelegenheit einen Sach-
verständigen auch dann bceeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit betheiligten
Personen darauf antragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts
angemessen erscheint.
Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften, nach denen Geschäfte der im
Abs. 1 bezeichneten Art den Gerichten oder anderen Behörden oder öffentlichen
Beamten ausschließlich zugewiesen sind, oder nach denen sie außer von den Amts-
gerichten auch von anderen Behörden oder öffentlichen Beamten vorgenommen
werden können.
g 6.
In Ansehung der Zuständigkeit der Notare für die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den bisherigen Gesetzen. Zur Abnahme
von Eiden sowie zur Ertheilung von beglaubigten Abschriften oder Bescheinigungen
aus den bei Gericht geführten und vervahrten Akten und öffentlichen Büchern sind
die Notare nicht befugl.
86.
Für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften, sowie zur Beglaubigung
der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, und zur Aufnahme
von Protesten sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, auch die Gerichtsschreiber
zuständig. Die Amtsgerichte können diese Geschäfte durch den Gerichtsschreiber
vornehmen lassen.
Die Gerichtsschreiber sollen diese Geschäfte nicht vornehmen, wenn oder
soweit ihnen dies im Dienstaufsichtswege untersagt ist
5 7.
Eine Beurkundung, für die das Landgericht zuständig ist, kann durch einen
beauftragten Richter erfoigen.
868.
Die Amtsgerichte können Versteigerungen beweglicher Gegenstände, Ver-
siegelungen und Entsiegelungen, sowie die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen
und Inventaren durch die Gerichtsschreiber vornehmen lassen.
Die Amtsgerichte, sowie die Konkursverwalter sind berechtigt diese Geschäfte,
sowic die freiwillige Versteigerung oder Verpachtung von Grundstücken an den
Meistbietenden, einem Notar, einem nach § 42 Abs. 1 des Ausführungs-Gesetzes
zum Gerichtsverfassungs-Geset vom 16. April 1879 hierzu befugten Gerichtsvoll-
zieher oder einer Ortsgerichtsperson zur selbständigen Erledigung zu übertragen.
12.