Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Das Amtsgericht kann aber für eine einzelne Angelegenheit einen Sach- 
verständigen auch dann bceeidigen, wenn alle bei dieser Angelegenheit betheiligten 
Personen darauf antragen und die Beeidigung nach dem Ermessen des Gerichts 
angemessen erscheint. 
Unberührt bleiben die besonderen Vorschriften, nach denen Geschäfte der im 
Abs. 1 bezeichneten Art den Gerichten oder anderen Behörden oder öffentlichen 
Beamten ausschließlich zugewiesen sind, oder nach denen sie außer von den Amts- 
gerichten auch von anderen Behörden oder öffentlichen Beamten vorgenommen 
werden können. 
g 6. 
In Ansehung der Zuständigkeit der Notare für die Angelegenheiten der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den bisherigen Gesetzen. Zur Abnahme 
von Eiden sowie zur Ertheilung von beglaubigten Abschriften oder Bescheinigungen 
aus den bei Gericht geführten und vervahrten Akten und öffentlichen Büchern sind 
die Notare nicht befugl. 
86. 
Für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften, sowie zur Beglaubigung 
der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, und zur Aufnahme 
von Protesten sind, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, auch die Gerichtsschreiber 
zuständig. Die Amtsgerichte können diese Geschäfte durch den Gerichtsschreiber 
vornehmen lassen. 
Die Gerichtsschreiber sollen diese Geschäfte nicht vornehmen, wenn oder 
soweit ihnen dies im Dienstaufsichtswege untersagt ist 
5 7. 
Eine Beurkundung, für die das Landgericht zuständig ist, kann durch einen 
beauftragten Richter erfoigen. 
868. 
Die Amtsgerichte können Versteigerungen beweglicher Gegenstände, Ver- 
siegelungen und Entsiegelungen, sowie die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen 
und Inventaren durch die Gerichtsschreiber vornehmen lassen. 
Die Amtsgerichte, sowie die Konkursverwalter sind berechtigt diese Geschäfte, 
sowic die freiwillige Versteigerung oder Verpachtung von Grundstücken an den 
Meistbietenden, einem Notar, einem nach § 42 Abs. 1 des Ausführungs-Gesetzes 
zum Gerichtsverfassungs-Geset vom 16. April 1879 hierzu befugten Gerichtsvoll- 
zieher oder einer Ortsgerichtsperson zur selbständigen Erledigung zu übertragen. 
12.
	        
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