Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

68 
5a. 
Für die Aufnahme der im § 1718 und im 8 1720 Abs. 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der 
Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Ehe- 
schließung der Eltern desselben beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die An- 
erkennung der Vaterschaft nicht bei der Anzeige der Geburt oder der Eheschließung 
erfolgt. 
8 10. 
In einer Angelegenheit, bei der mehrere Personen betheiligt sind, darf der 
Notar, der in dieser Angelegenheit für einen der Betheiligten als Prozeßbevoll- 
mächtigter thätig ist oder gewesen ist, keine Handlungen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit vornehmen, wenn einer der Betheiligten widerspricht. 
6 11. 
Bei Rechtsgeschäften, die nach dem Gesetze nichtig sind, soll das Gericht oder 
der Notar nicht mitwirken. 
8 12. 
Das Gericht kann bei Anstellung von Ermittelungen in Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Betheiligten unter Androhung einer Strafe laden 
lassen. Die Festsebung der Strafe unterbleibt, wenn das Ausbleiben genügend 
entschuldigt wird. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so wird die Fest- 
sebung wieder aufgehoben. 
Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen. 
Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt 
werden. Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden. 
Gerichtliche Ladungen sind vom Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den 
Beschluß des Gerichts auszuferligen und, sofern sie Androhung einer Strafe oder 
eines Rechtsnachtheils enthalten, von Amtswegen zuzustellen. 
Die Vorschriften in Absatz 1 und Abs. 2 Saß 2 und 3 finden, soweit nicht 
etwas Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung, wenn das Gericht Jemanden 
zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung begründeten Verpflichtung anzu- 
halten, oder für die Durchführung einer Anordnung zu sorgen hat. Die einzelne 
Strase darf den Betrag von Hundert Mark nicht übersteigen. 
Ist eine durch Ordnungsstrafen erzwingbare Anordnung des Gerichts ohne 
Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht ausführbar, vder soll eine Person oder 
eine Sache herausgegeben werden, so kann unmiltelbarer Zwang angewendet werden. 
Die Vorschriften im achten Buche der Civilprozeßordnung finden entsprechende 
Anwendung. Der Verpflichtete kann, wenn eine Person oder eine Sache nicht 
vorgesunden wird, zur Leistung des Offenbarungseides angehalten werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.