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5a.
Für die Aufnahme der im § 1718 und im 8 1720 Abs. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Urkunden über die Anerkennung der
Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die Geburt des Kindes oder die Ehe-
schließung der Eltern desselben beurkundet hat, auch dann zuständig, wenn die An-
erkennung der Vaterschaft nicht bei der Anzeige der Geburt oder der Eheschließung
erfolgt.
8 10.
In einer Angelegenheit, bei der mehrere Personen betheiligt sind, darf der
Notar, der in dieser Angelegenheit für einen der Betheiligten als Prozeßbevoll-
mächtigter thätig ist oder gewesen ist, keine Handlungen der freiwilligen Gerichts-
barkeit vornehmen, wenn einer der Betheiligten widerspricht.
6 11.
Bei Rechtsgeschäften, die nach dem Gesetze nichtig sind, soll das Gericht oder
der Notar nicht mitwirken.
8 12.
Das Gericht kann bei Anstellung von Ermittelungen in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Betheiligten unter Androhung einer Strafe laden
lassen. Die Festsebung der Strafe unterbleibt, wenn das Ausbleiben genügend
entschuldigt wird. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so wird die Fest-
sebung wieder aufgehoben.
Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreißig Mark nicht übersteigen.
Die Strafen dürfen nur in Zwischenräumen von mindestens einer Woche verhängt
werden. Mehr als drei Strafen dürfen nicht verhängt werden.
Gerichtliche Ladungen sind vom Gerichtsschreiber unter Bezugnahme auf den
Beschluß des Gerichts auszuferligen und, sofern sie Androhung einer Strafe oder
eines Rechtsnachtheils enthalten, von Amtswegen zuzustellen.
Die Vorschriften in Absatz 1 und Abs. 2 Saß 2 und 3 finden, soweit nicht
etwas Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung, wenn das Gericht Jemanden
zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Verordnung begründeten Verpflichtung anzu-
halten, oder für die Durchführung einer Anordnung zu sorgen hat. Die einzelne
Strase darf den Betrag von Hundert Mark nicht übersteigen.
Ist eine durch Ordnungsstrafen erzwingbare Anordnung des Gerichts ohne
Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht ausführbar, vder soll eine Person oder
eine Sache herausgegeben werden, so kann unmiltelbarer Zwang angewendet werden.
Die Vorschriften im achten Buche der Civilprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung. Der Verpflichtete kann, wenn eine Person oder eine Sache nicht
vorgesunden wird, zur Leistung des Offenbarungseides angehalten werden.