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9 13.
Bei der Feststellung einer Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die
Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.
* 14.
Gegen einen außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens zu
vernehmenden Zeugen oder Sachverständigen findet, sofern nicht durch das Gesetz
ein Anderes bestimmt ist, ein Zwang zur Ablegung des Zeugnisses oder zur Er-
stattung des Gutachtens nicht statt.
Wl 15.
In Bezug auf die Anfechtung gerichtlicher Verfügungen in denjenigen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz ben Ge-
richten übertragen sind, gelten die Vorschriften der folgenden §§ 16 — 19. Die
Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.
8 16.
Die gerichtlichen Derlügungen, erster Instanz können im Wege der Beschwer-
de angefochten werden. Die Beschwerde findet nicht statt, soweit sie durch besondere
gesebliche Vorschrist ausgeschlossen ist. Rechte Dritter, die auf Grund der ange-
fochtenen Verfügung envorben sind, werden durch die Abänderung der Verfügung
nicht beeinträchtigt.
§ 17.
Soweit nach besonderen gesehlichen Vorschriften die Einlegung des Rechts-
mittels gegen die Entscheidung erster Instanz an eine Frist gebunden ist, findet dee
sofortige Beschwerde statt.
*5 18.
#§## 20 bis 27 und der § 29 des Reichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
Ueber die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Amtsgericht erlassen
hat, entscheidet das Landgericht, über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das
Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Oberlandesgericht, über die
Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Oberlandesgericht in erster Instanz er-
lassen bat, Unsere Landesregierung.
Die Entischeidungen über Beschwerden erfolgen bei dem andgericht durch
eine Civilkammer, bei dem Oberlandesgericht durch einen Civilsena
Eine weitere Beschwerde sindet nur statt, wenn das M bie erste
Instanz bildet.